Teil 2: Abmahnung von Nintendo – durch die Rechtsanwälte Boehmert und Boehmert

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Teil 2: Abmahnung von Nintendo – durch die Rechtsanwälte Boehmert und Boehmert

Opfer von urheber- und markenrechtlichen Abmahnungen, im Moment sind vor allem Händler von Mod-Chips für die Wii-Konsole von Nintendo sowie Verkäufer von sog. SLOT 1 Karten (R4 Revolution, iTouch DS, Edge, Supercard DS One, etc.) durch die Münchener Kanzlei Boehmert & Boehmert betroffen, finden ihrer Abmahnung zumeist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die sie in einer relativ eng bemessenen Frist zu unterzeichnen aufgefordert werden.

Nur allzu oft kommen die Abgemahnten dieser Aufforderung nach ohne sich wirklich im Klaren darüber zu sein, welche Folgen ihre Unterschrift haben kann. Die Folgenden, keinesfalls abschließenden Ausführungen zum Thema Unterlassungserklärung sollen deshalb veranschaulichen, welche – auf dem ersten Blick nicht unbedingt erkennbaren – Risiken vorformulierten Unterlassungserklärung bergen und weshalb von einer vorbehaltlosen Unterzeichnung aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten ist.

Regelmäßig findet sich in den Unterlassungserklärung ein Passus, mit welchem sich der Unterzeichnende verpflichtet, z.B. Nintendo die bisherigen und eventuell zukünftigen Schäden zu ersetzen. Hierbei geht es nicht nur um Einnahmeverluste aus entgangenem Gewinn, welche sich u.U. auch nur schwer nachweisen lassen. Von dem Begriff der „bisherigen Schäden“ werden auch die Anwaltskosten umfasst, welche der Gegenseite für die erfolgte Abmahnung anfallen. Diese verpflichtet sich nun der Unterzeichnende zu tragen.

Hierin liegt ein vielfach unterschätztes finanzielles Risiko. Um dies deutlich zu machen, lassen sich einige Anmerkungen zur Berechnung von Anwaltsgebühren nicht vermeiden.

Grundlage jeder Berechnung ist der Streitwert der Sache, dessen Höhe sich z.B. an dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke richtet.

Von diesem Streitwert ausgehend kann der Anwalt je nach Art der erbrachten Leistung einen fest bestimmten Satz erheben. Wird so im Allgemeinen bei Markenrechtsverstößen ein Regelstreitwert von 50.000 € angenommen, so kann der abmahnende Anwalt allein für die Abmahnung 1.641,96 € erheben.

Führt man sich vor Augen, dass bei Großunternehmen wie Nintendo der Streitwert aber ohne Weiteres auch 500.000 € erreichen kann, wird deutlich, welches finanzielle Risiko bereits von der Übernahme der Anwaltskosten durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ausgeht.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in den Abmahnungen scheinbar ganz nebenbei fallen gelassenen und deshalb - so scheint es - unwichtigen Information zu, dass hier ein Patentanwalt mitgewirkt habe. Dieser gilt jedoch als vollgültiger Anwalt und kann also solcher noch einmal die gleichen Anwaltsgebühren wie sein Kollege erheben, sprich: die wegen der geleisteten Unterschrift zu ersetzenden Anwaltskosten verdoppeln sich.

Sollten Sie deshalb eine Abmahnung aus urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Gründen erhalten haben, unterzeichnen Sie ob des finanziellen Risikos keinesfalls die Ihnen angetragene Unterlassungserklärung. Setzen Sie sich umgehend mit einem auf dem Gebiet des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts erfahrenen Anwalt in Verbindung. Nur ein solcher ist in der Lage nach sorgfältiger Prüfung Ihres Falles mit Ihnen gemeinsam eine so abgeänderte Unterlassungserklärung zu entwerfen, dass Sie sich nicht zur Tragung unnötiger Kosten verpflichten und Ihnen auch für die Zukunft evt. Einwendungen zu Ihren Gunsten erhalten bleiben.

Sie können sich selbstverständlich jederzeit an uns wenden, damit wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie ausarbeiten können.

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