Teil 1: Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch im Namen der Musikindustrie wg. filesharing, p2p, Musiktauschbörse erhalten ?

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Teil 1: Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch (Rechtsanwalt Clemens Rasch bzw. Kanzlei Rasch) im Namen der Musikindustrie wg. filesharing, p2p, Musiktauschbörse erhalten ?

Internetnutzer von Filesharing Programmen wie „eDonkey", „eMule" oder „BitTorent" werden derzeit wieder verhäuft durch die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg abgemahnt.

In den inhaltlich weitgehend gleichlautenden Schreiben fordern die Rechtsinhaber von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, den Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer entsprechenden Schadensersatzsumme für die begangene Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG).

In der Regel wird der Anschlussinhaber als sog. Störer in die Haftung genommen. Die IP-Adresse des Anschlussinhabers wurde in diesen Fällen durch Einloggen in die einschlägigen Filesharingprogramme durch die Firma proMedia zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme ermittelt. Als Ergebnis eines daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens weisen die Rechtsanwälte Rasch den Betroffenen darauf hin, dass nachweislich festgestellt sei, dass die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschlussinhaber zugewiesen war.

Die ausschließlichen Nutzungsrechte der Musikindustrie an den streitgegenständlichen Titeln werden in diesem Zusammenhang einfach behauptet, ohne jedoch einen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Regel die Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme zwischen EUR 2.000,00 und 10.000,00 für die Abgeltung der Angelegenheit gefordert. Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der zum Upload bereitgestellten Titel.

In anbetracht der Höhe der geltend gemachten Schadenssumme stellt sich für den Betroffenen die Frage, wie soll ich mich in diesen Fällen verhalten?

Zum einen darf das Abmahnschreiben nicht als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Selbsternannte „Medienspezialisten" raten ihren Mandanten häufig dazu, die geltend gemachten Forderungen der Rechtsinhaber überwiegend zu ignorieren und lediglich eine sog. modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diese sog. „Spezialisten" verkennen hierbei jedoch die Ernsthaftigkeit der Lage. Die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen sind für den Betroffenen kaum überschaubar. Das große Erwachen kommt dann, wenn Sony BMG oder Edel records ihre Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen. Die hierdurch entstehenden Kosten überschreiten bei weitem die bisher an den eigenen Anwalt gezahlten Rechtsanwaltsgebühren. Für den Fall des Unterliegens hat der Abgemahnte dann neben der Schadensersatzforderung die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite, sämtliche Gerichtskosten sowie die weiteren Kosten für die Beauftragung des eigenen Rechtsanwaltes zu tragen. In diesem Zusammenhang darf man daher keinesfalls das Interesse der Musikindustrie an der Geltendmachung weitere Ansprüche unterschätzen.

Insofern sollte es sich der Betroffene genau überlegen, welche Verteidigungsstrategie er wählt.

Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Daher bietet es sich an, mit der Gegenseite Vergleichsverhandlungen aufzunehmen, um eine für beide Seiten abschließende und endgültige Regelung zu finden.

Hierbei stehen dem Betroffenen mehrere Argumentationshilfen zur Verfügung, die geforderte Schadenssumme deutlich zu senken und damit ein langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Zum einen kann der Rechtsinhaber aufgefordert werden, dem Anschlussinhaber darzulegen, dass er die bezeichneten Titel samt Inhalt über seine IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Upload bereitgestellt hat, denn der Name des Titels stimmt nicht zwangsläufig mit dem Inhalt des abgemahnten Werkes überein (Stichwort: Fälschung – Fake). An dieser Stelle sollte der Betroffene daher zunächst überprüfen, ob die IP-Adresse möglicherweise verwechselt wurde.

Des Weiteren berechnet sich der Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie, wonach der Anspruchsteller eine angemessene Lizenzgebühr verlangen kann. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich dann nach der konkreten Anzahl der Downloads. Der Rechtsinhaber sollte daher aufgefordert werden die konkrete Schadenshöhe darzulegen. Die Geltendmachung einer Pauschalsumme für die Abgeltung aller Ansprüche ist daher äußerst kritisch zu beurteilen und einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt, die Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht mehr ohne weiteres anzunehmen ist (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Der Inhaber eines Internetanschlusses ist hiernach nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen.

Der Umfang dieser Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Hiernach kann der Anschlussinhaber, sofern nicht besondere Umstände Anlass dafür bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber Minderjährigen besteht, muss der Anschlussinhaber darlegen, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist.

Dennoch bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls, ob der Anschlussinhaber nicht doch als primärer Störer in Anspruch genommen werden kann.

Daher raten wir ihnen ausdrücklich dazu, sich in einer Auseinandersetzung mit der Musikindustrie anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

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