Streaming rechtmäßig oder illegal?

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Die Rechtslage ist unklar

Derzeit gehen nahezu täglich Meldungen über die umstrittene Internetplattform kino.to über die Server.

Die zuständige Staatsanwaltschaften stellten Server und Rechner der Plattformbetreiber in verschiedenen Ländern - hierunter auch Deutschland – sicher, um diese auszuwerten und um gegen die Betreiber der Website vorgehen zu können.

Insoweit stellt sich für den User der Streaming-Dienste nunmehr die Frage, ob dieser urheberrechtlich belangt werden kann.

Das Nutzen von Streams aktueller Kinofilme ist rechtlich sehr umstritten.

Das reine Ansehen eines Filmes fällt an sich nicht unter das Urheberrecht.

Problematisch ist es allerdings, wenn eine digitale Nutzung bzw. Verbreitung - eben wie gerade bei Online-Streams - vorliegt. Beim Ansehen eines Filmes bzw. eines Live-Streams auf einem Computer entsteht regelmäßig beim User eine Zwischenspeicherung -entweder im Zwischen- oder Arbeitsspeicher. Eine entsprechende technische Vervielfältigung sei zwar grundsätzlich nach einer Auffassung erlaubt, sei jedoch aufgrund der Rechtsgrundlage, die das alleinige Recht des Urhebers zum veröffentlichen der Werke regelt, sehr unklar formuliert.

Eine Auffassung vertritt den Standpunkt, dass das Ansehen von Streams dann für den User illegal sei, wenn das das durch den Stream bereitgestellte Datenmaterial Urheberrechte verletzt. Durch die Zwischenspeicherung illegaler Vorlagen mache sich der User entsprechend haftbar.

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher gem. § 44 UrhG gerade keine illegale Kopie sei.

Zur Klärung dieser Frage kann derzeit leider auch nicht auf Gerichtsurteile zurückgegriffen werden. Diese Problematik ist völlig neu und insoweit noch nicht ausgeurteilt.

Aufgrund der herben Verluste der Filmindustrie ist jedoch davon auszugehen, dass, nachdem das umfangreiche Datenmaterial ausgewertet wurde, die ungeklärte Rechtslage zum Anlass genommen wird, in Form von Abmahnungen auch gegen User vorzugehen um sodann möglicherweise Urteile und somit eine klarere Rechtslage zu erhalten.

Ähnlich wie bei einer „normalen" Urheberrechtsverletzung wird dann vom Anspruchsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und mindestens die hierdurch entstanden Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden.

Berechtigt oder nicht – dies wird dann zur Diskussion stehen.