Schadensersatz und Abmahnung wegen Tauschbörsen

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Schadensersatz und Abmahnung wegen Tauschbörsen

Es gibt immer noch viele Internetnutzer, die Tauschbörsen (edonkey, BearShare, Bit Torrent, LimeWire, BearShare Lite, eMule usw.) verwenden, um sich Dateien, wie Songs, Computerprogramme oder Filme, herunter zu laden. Den meisten Nutzern dieser Tauschbörsen ist bewusst, dass es rechtswidrig ist, urheberrechtlich geschützte Dateien per Tauschbörse zu erlangen. Allerdings ahnen die wenigsten Internetnutzer, wie einfach es ist, sie bei diesen Aktivitäten zu beobachten und ihnen nachzuweisen, welche Dateien sie an welchem Tag um wie viel Uhr aus dem Netz herunter geladen haben und welche Dateien sie anderen Internetnutzern zur Verfügung gestellt haben. Mit Hilfe der IP (Internet Protocol), die jedem Internetzugang individuell zugewiesen wird, können diese Informationen ermittelt werden.

Es ist einfach die IP von Internetzugängen zu ermitteln. Wenn man die IP des Internetzugangs, von dem aus sich jemand an der Tauschbörse beteiligt, ermittelt hat, lässt sich auch der Inhaber des Internetzugangs ermitteln. Man stellt dazu eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urheberrechtsverletzungen bei der Staatsanwaltschaft und teilt der Staatsanwaltschaft die IP des unbekannten Internetnutzers mit. Die Staatsanwaltschaft tritt mit der IP an den Providern heran und fordert diesen auf, den Internetnutzer der genannten IP bekannt zu geben. Der Provider nennt der Staatsanwaltschaft „pflichtbewusst“ den Namen der Person, auf die der Internetzugang angemeldet ist. Anschließend bittet der Anzeigenerstatter bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht und kennt nun den gesuchten Inhaber des Internetzugangs mit Namen.

Nach Ermittlung des Inhabers des Internetzugangs wird dieser angeschrieben und aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen Schadensersatz von oft vielen tausend Euro zu zahlen. Erst jetzt begreifen viele Internetnutzer, wie transparent das Internet ist und welch schwerwiegenden Folgen ihr Handeln haben kann.

In den meisten Fällen ist es ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben. Die Unterlassungserklärung sollte aber modifiziert werden, um nicht unnötig Rechtspflichten zu schaffen. Hierzu ist eine anwaltliche Beratung hilfreich. Die geforderte Schadensersatzzahlung sollte man auf keinen Fall ungeprüft akzeptieren. Oft scheint sie weit überhöht. Nach neuester Rechtsprechung gibt es auch Fälle in denen der angeschriebene Inhaber des Internetzugangs nicht haftet, selbst wenn über seinen Internetzugang Songs, Computerspiele oder Software im Internet zur Verfügung gestellt wurden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Dezember 2007 beispielsweise entschieden, dass Eltern nicht grundsätzlich für die Internetaktivitäten ihrer im selben Haushalt lebenden volljährigen Kinder haften. Ähnlich hat auch das Landgericht Mannheim im Jahr 2006 und 2007 entschieden.

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