Neues Bootleg-Urteil des Amtsgerichts Köln

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Kein Schadensersatz! Streitwert auf absolutes Minimum begrenzt!

Das Amtsgericht Köln hat in einer neuen Entscheidung zu der Problematik um sogenannte „Bootleg-Abmahnungen" den übersetzten Forderungen von Abmahnanwälten der Musikindustrie eine klare Abfuhr erteilt (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.10.2014 – 125 C 75/14).

In dem Fall hatte ein argloser Familienvater auf einem Flohmarkt eine alte Musik-DVD der Gruppe „XY" gekauft. Diese offenkundig wertlose DVD sollte einige Jahre später nach einer gründlichen Entrümpelung der Musiksammlung im Rahmen einer eBay-Auktion versteigert werden.

Thilo Wagner
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Noch vor dem ersten Gebot erhielt der Verkäufer ein dickes Abmahnungsschreiben einer einschlägig bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte behaupteten, dass die DVD unerlaubte Livemitschnitte eines Konzertes der Musikgruppe „XY" enthielte. Die DVD sei ein sogenanntes „Bootleg" (der Begriff „Bootleg" bezeichnet nicht autorisierte Ton- oder Bildaufzeichnungen, die heimlich bei Konzerten entstanden sind und deren Verbreitung über illegal hergestellte Datenträger geschieht; auf deutsch wird synonym der Begriff „Schwarzpressung" verwandt). Durch das eBay-Angebot dieser Schwarzpressung würden die Urheberrechte der Musikgruppe „gravierend" verletzt. Aus diesem Grund verlangten die Abmahnanwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz- und Kostenersatz, insgesamt an die stolze 900,00 Euro. Der Empfänger der Abmahnung war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte nach Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung jede Geldzahlung.

Daraufhin verklagten die Rechtsanwälte den Empfänger der Abmahnung und scheiterten vor dem Amtsgericht Köln:

Sämtliche Schadensersatzansprüche wurden zurückgewiesen. Der verlangte Kostenersatz wurde nur zu einem absoluten Minimum zugesprochen.

Das war der Fall (originaler Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils)

„Die Kläger sind Rechtsanwälte. Zu ihren Mandanten zählt die Firma XY Ltd., deren Gesellschafter wiederum Mitglieder der bekannten Popgruppe „XY" sind.

Der Beklagte bot über das Internetauktionshaus eBay am 20. Juni 2012 einen DVD-Bild-Tonträger „XY – Live" zum Startpreis von 1,00 € an. Auf der DVD sind 11 Livemitschnitte von Songs der Popgruppe XY veröffentlicht. Auf dem Verpackungscover werden diese aufgeführt. Sodann steht dort u.a.:

„Warning: This DVD is protected by Copyright. All rights reserved...." Ein Logo FNM weist auf eine Firma "Z" hin.

Die Kläger tragen vor, dass es sich bei dieser DVD um eine Veröffentlichung illegaler und heimlicher Mitschnitte von Liveauftritten der Band „XY" also um ein sogenanntes Bootleg handelt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 forderten die Kläger seinerzeit im Namen der Firma XY Ltd., den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € (ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 €) auf. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht.

Die Kläger haben die Forderung mittlerweile von der Firma XY Ltd. abgetreten bekommen. Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € sowie einen Lizenzschaden in Höhe von 200,00 €.

Sie tragen vor, dass der Beklagte in Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit die CD angeboten hat.

Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 851,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, von der Urheberrechtswidrigkeit bis zu dem Erhalt der Abmahnung nichts gewusst zu haben und hält die geltend gemachten Beträge für übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.

Die Kläger können von dem Beklagten die Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 46,41 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. verlangen....Das Abmahnschreiben vom 25. Juni 2012 war berechtigt und entsprach dem §§ 97 a Abs. 1 UrhG. Der Beklagte hat durch den Versuch, die DVD weiterzuverkaufen, das Verbreitungsrecht der XY Ltd. gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletzt.

Die Abmahngebühren, die nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu erstatten sind, belaufen sich allerdings nur auf 46,41 €. Der Streitwert ist auf bis zu 300,00 € zu veranschlagen, so dass sich dieser Betrag bei dem Ansatz einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. MwSt ergibt. Es handelte sich nach dem Vortrag der Parteien erkennbar um einen einzelnen Privatverkauf einer einzelnen DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen der bekannten Popgruppe XY. Die Rechtsverletzung lag damit erkennbar außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Das Gericht sieht sich veranlasst zu klären, dass es die von der Klägerin zitierte entgegenstehende Rechtsprechung Hamburger Gerichte für widerrechtlich und erkennbar dem Ziel dienend, den eingetretenen minimalen Schaden erheblich überzukompensieren hält. Da es sich unstreitig um die erstmalige Abmahnung handelte, der Fall einfach gelagert war und er um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung ging, beschränkte sich die Abmahngebühr nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf jeden Fall auf einen Höchstbetrag von 100,00 €. Selbst dieser ist im vorliegenden Fall unangemessen hoch. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin bzw. die Zedentin ein nennenswertes Unterlassensinteresse an der Veräußerung von Bootlegs durch den Beklagten haben konnten. Für den Betrag von 300,00 € erhält man angesichts der Preise, die für gebrauchte DVDs jahrzehntealter Musik bezahlt werden, viele dutzende solcher DVDs. Es ist rein gar nichts vorgetragen und ersichtlich, was die Befürchtung begründen könnte, der Beklagte werde zukünftig Rechtsverletzungen in einem noch größeren Rahmen zu Lasten der Zedentin begehen (können). Damit übersteigen entsprechende Streitwerte erkennbar den Rahmen des drohenden Schadens und sind ersichtlich gesetzwidrig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 200,00 € Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der entsprechende Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Beklagten bei dem Angebot der DVD voraus. Ein solches Verschulden ist nicht feststellbar. Die DVD-Hülle erweckt den Eindruck eines legalen, keine fremden Urheberrechte verletzenden Vervielfältigungsstücks. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass seine Obergerichte bei der Bejahung des Verschuldens bei Urheberrechtsverletzungen keinerlei Einschränkungen machen, verneint das Gericht eine Pflicht zur Prüfung der Legalität solcher Vervielfältigungsstücke beim Weiterverkauf. Eine solche Recherchepflicht erscheint beim gewöhnlichen Umgang mit legal wirkenden Vervielfältigungsstücken überzogen, solange kein Hinweis auf ein urheberrechtswidrigen Umgang des Vervielfältigungsstücke besteht. Dies ist hier nicht vorgetragen oder ersichtlich."

Fazit

Bei dem Verkauf von Tonträgern bekannter Rock und Pop-Größen ist Vorsicht geboten. Stellt sich die CD oder DVD als Schwarzpressung (sog. Bootleg) heraus droht eine teure Abmahnung oder gar ein Gerichtsprozess.

Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist dies jedoch kein Weltuntergang: Oft sind die in dem Abmahnungsschreiben verlangten Ansprüche unbegründet oder zumindest völlig übersetzt. In der Regel empfiehlt es sich aber, eine sogenannte abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, um insoweit kostenintensive Gerichtsprozesse zu vermeiden. Alle Zahlungsansprüche sollten zurückgewiesen werden. Im Zweifel hilft hierbei ein in diesem Bereich besonders erfahrener Rechtsanwalt. Keinesfalls sollte direkter Kontakt mit den Abmahnanwälten aufgenommen werden, da diese geradezu auf Fehler oder Informationspreisgabe durch den Empfänger der Abmahnung lauern.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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