Neue Abmahnwelle unterwegs - diesmal für Zooland Music wegen diverser Titel aus dem Sampler German Top 100 Single Charts
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnwelle, Abmahnung, Zooland, German Top 100 Single Charts, AnschlussinhaberUngeachtet der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus) lässt die Zooland Music derzeit massenweise Inhaber von Internetanschlüssen abmahnen.
Zooland Music hat hierfür unter dem 15.11.2012 einen Beschluss vor dem Landgericht Köln erwirkt, der die Deutsche Telekom auf Verlangen dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und Anschriften derjenigen Anschlussinhaber zu erteilen, über deren IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt Tonaufnahmen der German Top 100 Single Charts zum Download angeboten wurden. Eben diese Anschlussinhaber werden nun nach eingeholter Auskunft von der Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft WeSaveYourCopyrights für die Zooland Music GmbH abgemahnt.
Auch wenn der BGH in s
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Um diese äußerst nachteilige Kostenfolge zu vermeiden, sollte daher bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung zunächst rechtssicher ausgeschlossen werden, dass der abmahnende Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Der Unterlassungsanspruch sollte hierzu fristgerecht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht außergerichtlich durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Diese modifizierte Unterlassungserklärung beinhaltet bei fachmännicher Ausarbeitung, anders als die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung, kein Schuldanerkenntnis und keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Sie erfüllt einzig und allein den verschuld
Mit Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch erledigt. Der abmahnende Anschlussinhaber kann keine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht erwirken. Zudem ist der Anschlussinhaber vor Folgeeabmahnungen geschützt. Das Prozesskostenrisiko hat sich damit ganz erheblich reduziert. Es geht in der Sache schließlich nicht mehr um die mit einem Streitwert von 10.000 Euro belegte Unterlassung, sondern nur noch um die vom abmahnenden Rechteinhaber mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche, die weit unter 1.000 Euro liegen. Gegen diese Zahlungsansprüche lassen sich zudem nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Entscheidung in aller Regel zahlreiche Einwendungen vorbringen, die diese nicht selten gänzlich zu Fall bringen.
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