Neue Abmahnwelle unterwegs - diesmal für Zooland Music wegen diverser Titel aus dem Sampler German Top 100 Single Charts

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Ungeachtet der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus) lässt die Zooland Music derzeit massenweise Inhaber von Internetanschlüssen abmahnen.

Zooland Music hat hierfür unter dem 15.11.2012 einen Beschluss vor dem Landgericht Köln erwirkt, der die Deutsche Telekom auf Verlangen dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und Anschriften derjenigen Anschlussinhaber zu erteilen, über deren IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt Tonaufnahmen der German Top 100 Single Charts zum Download angeboten wurden. Eben diese Anschlussinhaber werden nun nach eingeholter Auskunft von der Frankfurter Rechtsanwaltsgesellschaft WeSaveYourCopyrights für die Zooland Music GmbH abgemahnt.

Auch wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 (BGH-Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus, wir berichteten) die Haftung von Anschlussinhabern für von Dritten über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen deutlich eingeschränkt hat, sind Abmahnungen – wie die der Rechtsanwaltsgesellschaft WeSaveYourCopyrights – nach wie vor dringend ernstzunehmen und mit höchster Sorgfalt zu beantworten. Das Urteil des BGH betrifft nämlich zuvorderst die Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Zahlung von Schadensersatz. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Anschlussinhabers voraus, d.h. der abgemahnte Anschlussinhaber müsste entweder die Urheberrechtsverletzung nachweislich höchstselbst begangen oder aber zumindest eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Ist der Anschlussinhaber aber - wie der BGH mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 festgestellt hat – nicht einmal dazu verpflichtet, minderjährige Kinder bei der Nutzung seines Internetanschlusses lückenlos zu überwachen, scheidet eine Verletzung einer danach ja tatsächlich nicht gegebenen Kontrollpflicht denknotwendig aus. Der abgemahnte Anschlussinhaber ist dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Jörg Halbe
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Die von einer Abmahnung betroffenen Anschlussinhaber sollten sich jedoch nicht unbedacht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen, etwa nach dem Motto: Wir können ja nichts dafür, was unser Kind getan hat!

Abgesehen davon, dass dies die direkte Inanspruchnahme des von seinen eigenen Eltern belasteten Kindes ermöglicht, macht der abmahnende Rechteinhaber mit der Abmahnung nicht nur einen Schadensersatz-, sondern auch einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Unterlassungsanspruch trifft den Anschlussinhaber verschuldensunabhängig, d.h. die Frage, ob der Anschlussinhaber die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen oder aber zumindest durch Verletzung einer Kontrollpflicht fahrlässig zu vertreten hat, stellt sich im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch überhaupt nicht. Der Unterlassungsanspruch kann daher bei Fristablauf von dem abmahnenden Rechteinhaber in aller Regel ohne weiteres mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht gegen den Anschlussinhaber durchgesetzt werden. Dies insbesondere deshalb, da im Verfügungsverfahren regelmäßig der einseitige Parteivortrag des Antragstellers ausreicht, der Antragsgegner mit seinen etwaig bestehenden Einwendungen also vor Erlass einer einstweiligen Verfügung gar nicht gehört wird. Die ganz erheblichen Kosten des Verfügungsverfahrens hat der unterlegene, zuvor abgemahnte Antragsgegner zu tragen und dem im Verfügungsverfahren obsiegenden Antragsteller zu erstatten.

Um diese äußerst nachteilige Kostenfolge zu vermeiden, sollte daher bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung zunächst rechtssicher ausgeschlossen werden, dass der abmahnende Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Der Unterlassungsanspruch sollte hierzu fristgerecht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht außergerichtlich durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Diese modifizierte Unterlassungserklärung beinhaltet bei fachmännicher Ausarbeitung, anders als die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung, kein Schuldanerkenntnis und keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Sie erfüllt einzig und allein den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch. Bei der Formulierung dieser modifizierten Unterlassungserklärung kommt es auf jedes Wort an.Aus diesem Grund sollte auch nicht auf im Internet verbreitete Muster von sogenannten "modifizierten Unterlassungserklärungen" zurückgegriffen werden. Der abgemahnte Anschlussinhaber sollte mit der Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung vielmehr einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen auskennt und insoweit über nachgewiesene Erfahrung verfügt.

Mit Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung hat sich die Angelegenheit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch erledigt. Der abmahnende Anschlussinhaber kann keine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht erwirken. Zudem ist der Anschlussinhaber vor Folgeeabmahnungen geschützt. Das Prozesskostenrisiko hat sich damit ganz erheblich reduziert. Es geht in der Sache schließlich nicht mehr um die mit einem Streitwert von 10.000 Euro belegte Unterlassung, sondern nur noch um die vom abmahnenden Rechteinhaber mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche, die weit unter 1.000 Euro liegen. Gegen diese Zahlungsansprüche lassen sich zudem nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Entscheidung in aller Regel zahlreiche Einwendungen vorbringen, die diese nicht selten gänzlich zu Fall bringen.

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