Neue Abmahnung des Films "The Crime" von Waldorf Frommer

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Kanzlei verlangt 956 EUR und Unterlassungserklärung für einen Film

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte spricht weiterhin eine Vielzahl von Abmahnungen aus. So vertritt die Kanzlei unter anderem die Universum Film GmbH. In deren Namen werden derzeit Rechtsverletzungen an dem Filmtitel „The Crime" verfolgt. Bekanntermaßen arbeite Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte derartige Vergehen mit standardisierten Abmahnschreiben ab. In diesen Schreiben wird stets die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 450 € Schadenersatz zzgl. 506 € Anwaltskosten, also insgesamt 956 € verlangt.

Was wird mit den Abmahnungen bezweckt?

In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dieser ist nicht das primäre Ziel, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.

Unterlassunsganspruch niemals ungeprüft akzeptieren

Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings sollte hier sehr genau auf das „Wie" der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Reicht eine Versicherung den Verstoß nicht zu wiederholen?

Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein bloßes Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist nicht ausreichend. Allerdings sollte von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden.

In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, diese auf andere Werke zu erweitern oder vorbeugend Unterlassungserklärungen gegenüber weiteren Rechteinhabern abzugeben.

Handlungsempfehlung für Abgemahnte

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

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