Hilfe bei Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – unerlaubte Bildnutzung – Getty Images und Corbis GmbH

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte geht im Auftrag verschiedener Bildagenturen wie Getty Images oder der Corbis GmbH gegen die illegale Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung geschützter Fotografien im Internet vor.

Beanstandet wird die Verwendung von Bildmaterial auf Internetseiten ohne Zustimmung der Mandantschaft der Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Werden Fotografien aus dem Repertoire einer der bezeichneten Agenturen ohne die erforderliche Lizenz genutzt, kann ein Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen.

Anspruchsgegner ist dabei im Regelfall zunächst der Betreiber der Seite. Dabei ist es unerheblich, ob dieser bewusst eine Rechtsverletzung begangen bzw. überhaupt Kenntnis von einer solchen hatte. Der Unterlassungsanspruch aus §97 I UrhG setzt ein Verschulden gerade nicht voraus. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Abgemahnte selbst die streitgegenständlichen Fotografien verwendet hat oder mit der Erstellung der Seite einen Dritten, beispielsweise eine Agentur, beauftragt hat. Der Inhaber einer Webseite muss sich umfassend über die Berechtigung zur Nutzung von Bildmaterial vergewissern, auch wenn ihm dieses durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wird. Ob ein Regress im Innenverhältnis möglich ist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Insolvenzrisiko liegt dann allerdings beim Betreiber.

Daneben kann der verletzte Rechteinhaber Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung verlangen. Die Berechnung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität im Wege der sog. Lizenzanalogie. Entscheidend sind dabei insbesondere Dauer und Umfang der unlizenzierten Nutzung. Auf diese Angaben zielt der ebenfalls geltend gemachte Auskunftsanspruch ab. In Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzungsdauer können entsprechende Forderungen mehrere tausend Euro betragen.

Zunächst sollte daher umfassend geprüft werden, inwieweit tatsächlich eine unlizenzierte Nutzung stattgefunden hat. Wir raten in diesem Zusammenhang dringend von der vorschnellen Unterzeichnung der vorgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Nach unserer Auffassung erscheint gerade die Verpflichtung zum Schadensersatz, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert ist, problematisch. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.

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