Haftung für unzureichend gesicherten WLAN – Anschluss

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Am 12.5.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bahnbrechendes Urteil (Az. : I ZR 121/08) zur sogenannten Störerhaftung für unzureichend gesicherte WLAN-Netzwerke verkündet. Nach Ansicht der Richter kann derjenige, der ein privates WLAN-Netzwerk betreibt und nicht dauernd nach dem neuesten Stand der Technik sichert, zwar auf Unterlassung verklagt werden; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nicht, wenn Dritte dieses Netzwerk unbefugt benutzen. Auswirkungen hat dieses Urteil daher vor allem auf die Fälle der Urheberrechtsverletzungen durch illegale Downloads.

So war auch im gegenständlichen Urteil die  Klägerin die Inhaberin von Rechten an Musiktiteln. Sie ermittelte zunächst mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass der Titel durch den Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Anschließend forderte sie die Beklagte zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zum Ersatz der Abmahnkosten auf.

Das LG Frankfurt gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte. Die Berufung wurde vom OLG Frankfurt abgewiesen.

Der BGH hat in der Revision das Berufungsurteil nunmehr teilweise aufgehoben. Zwar könne die Rechteinhaberin Unterlassung für die Zukunft fordern. Da die Beklagte aber lediglich Störerin, nicht aber automatisch auch Täterin sei, könne von ihr kein Schadensersatz verlangt werden. Einem Privatmann sei es nicht zuzumuten, laufend aktuelle Schutzmaßnahmen für ein privates WLAN-Netz zu treffen. Lediglich zum Zeitpunkt der Einrichtung müsse ein aktueller, dem Stand der Technik entsprechender Schutz installiert werden. Weitergehende, fortlaufende Prüfungspflichten ergäben sich grundsätzlich nicht.

Mindestens genauso wichtig ist jedoch Folgendes:

Neben diesen wichtigen Erkenntnissen erteilte das Gericht zudem einen Hinweis darauf, wie es die Situation bezüglich der teilweise horrenden Kosten einer solchen Abmahnung sieht. Der für das Urheberrecht zuständige 1. Senat wies auf den seit 2008 bestehenden § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hin. Danach liegen die Kosten für eine Abmahnung bei maximal 100 Euro, wenn es sich um "einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt. Genau dies bestreiten die sogenannten „Abmahnanwälte" massiv. Das Gericht hat mit diesem Hinweis ein deutliches Signal gesendet, dass es Massenabmahnungen als Geschäftspraktik nicht anerkennen wird.