Haftung für embedded Videos

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Zur Haftung von Bloggern für eingebettete Videos

Die Einbettung von Videos etwa von Youtube oder Vimeo ist ein beliebtes Mittel in Blogs Inhalte zu veranschaulichen. Technisch ist es nicht schwierig, zumal die Verbreitung von Videos von Youtube explizit gewollt ist. Wie sieht es aber mit urheberrechtsverletzenden Videos aus?

Klar ist, der Blogger haftet bei unerlaubter Vervielfältigung eines Videos (§ 16 UrhG). Er haftet auch, wenn er derjenige ist, der das Video öffentlich zugänglich macht (§ 19a UrhG).

Beim Embedden wird das Video von den Servern der Videoplattform hochgeladen

Allerdings sieht die Sachlage beim Embedden (Einbinden) von Videos anders aus: Zum einen befindet sich das Video weiterhin auf dem Server des Videoplattformbetreibers (also etwa bei Youtube oder Vimeo). Der Blogger hat es lediglich verlinkt. Das Video wird von den Servern der Videoplattform hochgeladen. Sobald also Youtube oder Vimeo das Video löschen, erscheint es auch nicht mehr auf dem Blog. So kann man argumentieren.

Allerdings sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf dies etwas anders: In einem Urteil vom November 2011 (Az. I-20 U 42/11) hat es das Embedding als etwas gewertet, was der Blogger vornimmt, um ausdrücklich Besucher auf seine Webseite zu locken. Es ginge ihm gerade darum, dass die Besucher das Video auf seiner Seite sehen, daher sei das Embedden des Videos nicht mit einem Link zu vergleichen.

Andererseits liegt auch die Argumentation pro Link nicht fern, da sich der Rechteinhaber bei Verletzung seiner Rechte problemlos an den Videoplattformbetreiber halten und von diesem die Löschung des Videos verlangen kann. Der Blogger dagegen kann das Video nicht löschen, ihm bleibt nur die Möglichkeit, den Link zu entfernen. Vor diesem Hintergrund scheint die Vergleichbarkeit eines eingebundenen Videos mit einer Verlinkung zu verargumentieren zu sein.

Risiko der Störerhaftung bleibt

Dennoch bleiben für Blogger dort Unsicherheiten, wo sie Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhalten. Dann haften sie nämlich als sogenannte "Störer" nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Danach haftet, wer die Rechtsverletzung unterstützt, also etwa bei der Verbreitung der Inhalte wider besseren Wissens hilft.

Das ist der Fall, wenn man "zumutbare Prüfpflichten" verletzt hat oder man aufgrund Hinweises Kenntnis von der Rechtsverletzung hat.

Für Blogger gilt daher:

Kommt mir die Quelle, aus der da Video stammt, nicht koscher vor oder habe ich bereits eine Abmahnung oder einen anderen Hinweis zu bestimmten Inhalten bekommen, muss ich entweder nachfragen und mich davon überzeugen, dass mit dem Video alles in Ordnung ist, oder ich lasse besser die Finger davon.

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