Haftung für WLAN-Anschlüsse Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 (Az.: I ZR 121/08) die Frage näher erörtert, inwieweit der Anschlussinhaber für WLAN-Anschlüsse haftet.

Zunächst wird in den Entscheidungsgründen seitens der Bundesrichter darauf hingewiesen, dass der Gedanke der sekundären Darlegungslast, den die Untergerichte teilweise verwenden, durchaus angemessen ist. Wörtlich heißt es:

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen."

Dabei verweist der Bundesgerichtshof u.a. auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln. In dem hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte vorgetragen, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen. Dies war auch nicht bestritten worden. Interessant ist eine Detailanmerkung des Bundesgerichtshofes. Er verweist darauf, dass die Klägerin und damit der Rechteinhaber die Vorlage eines Routerprotokolls nicht verlangt habe. Dann führt der BGH aus, dass ein computertechnisch nicht versierter Beklagter jedenfalls nicht verpflichtet ist, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Hier ist zu erwarten, dass standardmäßig nunmehr seitens der Kläger ein Routerprotokoll verlangt wird.

Weiter führt das Gericht dann aus, dass durch die Urlaubsabwesenheit der Beklagte weder Täter noch Teilnehmer ist. Dann scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Als Zahlungsanspruch können daher nur noch die Anwaltskosten geltend gemacht werden, die aber bezüglich der Höhe noch einmal an das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurden.

Dann kommt das Gericht zu den konkreten Anforderungen an einen WLAN-Betreiber. Hier heißt es:

„Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden."

Dabei wird nicht erwartet, dass das Gerät fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik angepasst wird. Allerdings muss die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam eingesetzt werden. Hier wird darauf abgestellt, dass solche Sicherungsmaßnahmen bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses und des Gerätes erfolgen. Weiter wird ausgeführt, dass der Beklagte in dem vorliegenden Fall keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Anschluss verwendet hat. Werkseitig hatte der aktivierte WLAN-Router eine WPA-Verschlüsselung, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Das Gericht ging für September 2006 noch nicht davon aus, dass eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war. Allerdings hatte hier der Beklagte die werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Dies wurde ihm nunmehr angekreidet und damit eine Verantwortung für den Unterlassungsanspruch dem Beklagten auferlegt.

Damit sind die Anforderungen an private WLAN-Anschlüsse wohl geklärt.

Erwartet wird, dass die werkseitigen Sicherheitseinstellungen genutzt und die dazugehörigen Passwörter geändert werden. Es ist keine fortlaufende Aktualisierung auf den neuesten Stand notwendig. Hier geht nach unserer Einschätzung beispielsweise die Kanzlei Kornmeier & Partner in ihrer Pressemitteilung zum Urteil vom 12.05.2010 fehl. Es werden beispielsweise Reichweitenbegrenzungen oder die Abschaltung des Routers bei längerer Abwesenheit für notwendig erachtet. Solche Anforderungen können aus der BGH-Entscheidung aber nicht herausgelesen werden. Hier wird bereits sofort nach Veröffentlichung des Urteils versucht, die Anforderungen wieder nach oben zu drehen.