Foto- und Bildrecht: Regress und Schadensersatz beim Webdesigner und Homepageersteller in den Getty Images Fällen

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Nicht lizenzierte Bilder und Fotos

Internetpräsenzen ersetzen im Zeitalter der digitalen Medien das Schild vor der Firmentür. Dies haben bereits viele Unternehmen erkannt und investieren gutes Geld in Webdesigner und Homepageersteller für die digitale Außendarstellung. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man als Inhaber einer solchen Homepage eine Abmahnung bekommt, die eine Urheberrechtsverletzung wegen unberechtigter Bildnutzung unterstellt und mittels derer mehrere tausend Euro gefordert werden.

Die Praxis zeigt immer wieder, dass in solchen Konstellationen die meisten Unternehmen an dem Urheberrechtsverstoß kein Verschulden trifft, da gutgläubig eine Webdesignfirma mit der Erstellung einer einwandfreien Homepage beauftragt wurde. Zu dem Verstoß kommt es dann, wenn der beauftragte Homepageersteller bspw. nicht lizenzierte Bilder in die Internetpräsenz eingebunden hat. Die Unternehmen bekommen davon in der Regel erst mit der Abmahnung Kenntnis und werden als Diensteanbieter zunächst in Haftung genommen. Dies ist bereits ärgerlich genug. Hinzu kommen dann noch die Schadensersatzforderungen der Nutzungsrechteinhaber, die sich in der Regel auf 500 Euro bis 1500 Euro pro Bild und Jahr belaufen. So kommen schnell Summen von 3.000 - 6.000 Euro zusammen, die von dem Unternehmen gefordert werden, welches die Seite betreibt.

Urhebergesetz

Insoweit sieht das Urhebergesetz eine eindeutige Regelung vor, die zunächst heranzuziehen ist:

§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 (Schadensersatz; Unterlassung) und § 98 (Vernichtung etc.) auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Regress des Webdesigners

Diese rechtliche Situation ist für den Seitenbetreiber unbefriedigend, jedoch nicht das Ende der juristischen Möglichkeiten, da der Webdesigner und Homepageersteller in Regress genommen werden kann.

Sofern zwischen dem Abgemahnten und dem Webdesigner nachweislich ein Vertrag zur Erstellung der Homepage oder der Einbindung der Bilder geschlossen wurde, können gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese gehen in der Regel durch, sofern dem Webdesigner eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dies ist bei der Weitergabe nicht lizenzierter Bilder der Fall.

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