Filesharing: Keine Haftung des Hauptmieters

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Hauptmieter muss Mitbewohner einer Studenten-WG nicht über Internetnutzung belehren oder aufklären

Wenn Mitbewohner in einer WG illegal Filme und Musik tauschen, kann der Hauptmieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Rechteinhaber hatten den Hauptmieter als Anschlussinhaber identifiziert und wegen Filesharings verklagt. Da der Hauptmieter selbst aber wegen eines Auslandsaufenthalts nicht als Täter in Betracht kam und er auch nicht als Störer haftet, wies das Landgericht Köln die Klage zurück.

Eine Haftung als Störer ist nur möglich, so das Gericht, wenn der Hauptmieter seine Mitbewohner belehren und kontrollieren muss. Eine solche Pflicht des Hauptmieters verneinte das Gericht hier: Bei einer Wohngemeinschaft mit Studenten im gleichen Alter ist der Hauptmieter nicht verpflichtet, Belehrungen gegenüber den anderen auszusprechen. Der Hauptmieter hat keinen Wissensvorsprung gegenüber den Untermietern und darf ohne Anhaltspunkte auch nicht deren Privatsspähre verletzen.

Landgericht Köln, Az. 14 O 320/12


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