Filesharing: Erneuter Sieg gegen Abmahnindustrie vor dem Amtsgericht Köln!

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In einem Filesharing-Verfahren vor dem AG Köln (137 C 544/14) musste eine auf die Verfolgung von mutmaßlichen Filesharern spezialisierte Berliner Kanzlei jüngst eine weitere Schlappe hinnehmen.

Das klageabweisende Urteil des AG Köln vom 27.08.2015 fügt sich damit in eine ganze Reihe von Entscheidungen ein, mit denen allein in den vergangenen zwei Monaten zahlreiche Klagen auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten von diversen Amtsgerichten als unbegründet abgewiesen wurden, vgl. etwa Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 – 57 C 10126/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.07.2015 – 125 C 517/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015 – 137 C 588/14; Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 03.07.2015 – 91 C 2489/14; Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 03.07.2015 – 45 C 674/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2015 – 125 C 461/14. In den vorgenannten Verfahren wurden die letztlich obsiegenden Beklagten allesamt erfolgreich von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertreten.

In dem mit Urteil vom 27.08.2015 entschiedenen Verfahren hatten die Berliner Abmahnanwälte für ihre Mandantin, ein Filmproduktion- und Vertriebsunternehmen, gegen den Inhaber eines Internetanschlusses Klage auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz erhoben. Außergerichtlich hatte der Anschlussinhaber höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte abgeben lassen. Für die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz sah der Anschlussinhaber hingegen keine Veranlassung, da er die ihm mit der Abmahnung zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht begangen hatte.

Jörg Halbe
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Im Rahmen des Klageverfahrens konnte der beklagte Anschlussinhaber dann darlegen, zum Zeitpunkt des vorgeblichen Downloads – nämlich am Abend des Karnevalssamstag - nicht zuhause, sondern auf einer Kneipentour in der Kölner Altstadt gewesen zu sein. Seinen internetfähigen Rechner habe er vor Verlassen der Wohnung ausgemacht. Allerdings hätten seine Eltern und sein gleichfalls volljähriger Bruder jeweils mit eigenen Endgeräten selbstständig zum betreffenden Zeitpunkt auf den lediglich auf seinen Namen laufenden Internetanschluss zugreifen können. Seine Eltern und sein Bruder seien an dem besagten Abend anders als er zuhause gewesen.

Dies bestritt die Klägerin prozessual lediglich mit Nichtwissen, ohne insoweit jedoch Beweis angeboten zu haben. Dies, obgleich der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seine Familienverhältnisse offen gelegt und die Familienmitglieder namentlich mit ladungsfähigen Anschriften benannt hatte. Der beklagte Anschlussinhaber hat ferner angegeben, dass die benannten Zeugen zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen sein. Der Beklagte ist dadurch nach Ansicht des Gerichts seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat der klagenden Partei alle Tatsachen offenbart, die der Klägerin einen hinreichenden Sachvortrag nebst Beweisangebot ermöglicht hätten. Es oblag danach der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass die Rechtsverletzung wenn schon nicht vom beklagten Anschlussinhaber, so doch aufgrund einer etwaig fehlenden Sicherung des WLAN-Anschlusses und nicht durch die benannten Familienangehörigen des Beklagten erfolgte. Einen solchen Beweisantritt ist die Klägerin jedoch schuldig geblieben.

Das Amtsgericht Köln sieht nun durch den insoweit unstreitig gewordenen Vortrag des Beklagten die grundsätzlich bestehende Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt. Zudem haftet der Beklagte auch nicht als Störer. Zwar kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise – etwa durch eine fehlende Sicherung seines WLAN-Anschlusses - kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Die insoweit erforderliche Kausalität ist aber – so das Amtsgericht Köln rechtsdogmatisch überzeugend - nur dann anzunehmen, soweit kein anderer berechtigter Nutzer des Anschlusses als Täter in Betracht kommt.

Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Anschlussinhaber scheiden daher zwingend aus. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Abmahnkosten. Gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung war vorliegend nicht berechtigt. Der Beklagte haftet weder als Täter noch als so genannter Störer. Die Klage war folgerichtig abzuweisen. Der beklagte Anschlussinhaber hat den Rechtsstreit gewonnen.

Fazit:

Kann der beklagte Anschlussinhaber prozessual im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortragen, dass andere und gegebenenfalls welche anderen Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und somit genau so gut wie er als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, ist es Sache des klagenden Rechteinhabers zu beweisen, dass der Internetanschluss keinen anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Bleibt der Kläger einen solchen Beweis schuldig, ist die Klage in aller Regel abzuweisen und der beklagte Anschlussinhaber obsiegt.

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