Eltern haften nicht für illegalen Musiktausch im Internet

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BGH: Eltern haften nicht für ihre minderjährigen Kinder beim illegalen Filesharing, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben.

Mit dieser Entscheidung haben die Abmahnanwälte eine empfindliche Niederlage hinnehmen müssen. Die so genannte Störerhaftung gilt nun nicht mehr uneingeschränkt für alle Fälle des illegalen Filesharings.

Der Bundesgerichthof (Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen: I ZR 74/12) begründet seine Entscheidung damit, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Wann haftet das Kind selbst?

So begrüßenswert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs(BGH) zur Elternhaftung auch ist, so ist aus dem Urteil des BGH nicht zu entnehmen, dass Kinder in diesen Fällen nicht zur Haftung gezogen werden können.

Dabei kommt es hierbei entscheidend darauf an, wie alt das minderjährige Kind zum Zeitpunkt der Tat ist.

Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Tat nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist es für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, § 828 Abs.1 BGB. Für einen solchen Fall verbleibt im Wesentlichen nur ein Anspruch des Geschädigten gegen die aufsichtspflichtige Person nach § 832 BGB (was der BGH aber hier ausgeschlossen hat).

Wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist es, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, für den Schaden (hier illegales Filesharing), den es einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn es bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, § 828 Abs.3 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige.

Ob bei einem über 7-Jährigen die nötige Verantwortungsreife vorliegt, ist im Streitfall durch den zuständigen Richter des Amts- oder Landgerichtes zu klären. Denn die Frage der Deliktsfähigkeit ist letztlich eine juristische Feststellung, die ggf. durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu untermauern ist.

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