Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung reicht einfaches Bestreiten nicht aus!

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In einem Fall, der dem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 03.11.2010 Az. : 5 W 136/10) zur Entscheidung vorlag, haben die Abmahner dargelegt, dass eine bestimmte IP-Adresse dem Abgemahnten zuzuordnen war  und dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über diese IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten wurde.

Dann aber spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen hat. Sodann reicht es nicht aus, wenn der Abgemahnte dies einfach bestreitet.  Dass heißt, das bloße in Abrede stellen der Tat genügt nicht.

Naser Mansour
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