Auskunftspflichten der Provider auch bei privatem Filesharing

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Urteil des Bundesgerichtshofs zu nichtgewerblichem Filesharing und Auskunftsansprüchen gegen Provider

Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat der BGH Ansprüche auf Auskunft durch einen Provider in Fällen des Filesharing auch dann bejaht, wenn die Urheberrechtsrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht gewerbliches Ausmaß angenommen hat (Az.: I ZB/ 80/11).

Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass Wortlaut und Systematik des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, aus dem sich der Auskunftsanspruch gegen den Provider derzeit ergibt, nicht voraussetze, dass die Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß erreiche. Da es Ziel des Gesetzgebers sei, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen, müssten dem Rechtsinhaber daher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer zustehen, sondern gegen jeden Verletzer. Ansonsten werde der Rechteinhaber faktisch schutzlos gestellt.

Gesetzgeber verlangt doppelte Gewerbsmäßigkeit

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ein anderer Wille des Gesetzgebers: Sie verlangt eine doppelte Gewerbsmäßigkeit, indem sowohl die Rechtsverletzung als auch die Providerdienstleistung gewerbliches Ausmaß erreichen muss. Allerdings schlägt sich diese Ansicht im Wortlaut des § 101 UrhG nicht vollständig nieder. Der BGH hat aber nach der juristischen Methodenlehre vorrangig die Norm wörtlich und systematisch auszulegen und ist nicht unmittelbar an die Gesetzesbegründung gebunden. Daher sollte der Gesetzgeber angesichts dieses Urteils aufmerken und die Differenz zwischen gesetzgeberischem Willen und dem Wortlaut der Norm durch entsprechende Reformen beseitigen.

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