Aufheben eines P2P-Filesharing Vorwurfs mit eidesstattlicher Versicherung

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Mit einer eidesstattlichen Versicherung kann sich entlasten, wer angeklagt wird in P2P-Börsen unrechtmäßiger Weise Dateien heruntergeladen zu haben. Auch Versicherungen von Familienmitgliedern können zur Entlastung verwendet werden, selbst wenn diese einen Grund haben könnten, für den Anschlussinhaber auszusagen.

Im zugrundeliegenden Fall verklagte die Inhaberin der Nutzungsrechte an einem Film einen Anschlussinhaber, der diesen Film von einer Internet-Tauschbörse rechtswidrig heruntergeladen haben soll. Die Klägerin erlangte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte ging gegen diese Verfügung mit eidesstattlichen Versicherungen von sich und anderen Familienmitlgiedern vor. In diesen Versicherung wird bestätigt, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Herunterladens nicht im Haus befand und auch die Kinder keinen Zugriff auf den Computer hatten.

Das Landgericht Hamburg gab der Beklagte Recht.
Obwohl einige Umstände gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechen, erscheinen die eidesstattlichen Versicherung größtenteils wahrheitgetreu. Jedenfalls erscheien die Aussagen nicht grundsätzlich falsch und da die Klägerin die Beweislast trägt, wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben.

(LG Hamburg, Urteil vom 11.08.10 - 308 O 171/10)

Hinweis: Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung stellt eine Straftat dar. Selbst wenn das einstweiligen Verfahren - wie hier - durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gewonnen wird, kann ein etwa folgendes Hauptsacheverfahren verloren werden, da die Gegenseite dort weitere Beweise führen kann. Wird das Gericht in der Hauptsache z. B. durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, davon überzeugt, dass die eidesstattliche Versicherung falsch war, ist ein Strafverfahren wahrscheinlich.