Anwaltsgebühren EUR 100,-- bei Abmahnung der Planet Punk Music GbR durch die Rechtsanwälte Zimmermann und Decker?

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Die Planet Punk Music GbR lässt durch die Rechtsanwälte Zimmermann und Decker wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten Werken in peer-to-peer Netzwerken Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist häufig die Behauptung es wäre in einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire unberechtigt zum upload zur Verfügung gestellt worden.

Aktuell werden zum Beispiel folgende Tonwerke abgemahnt:

  • Heartbreaker - Jasper
  • Pump It Up - Mike de Ville va. L.A. Calling
  • Out Of Town - Davis Redfield
  • Everytime - Rocco

Häufig stellt sich die Frage, ob die Anwaltsgebühren nicht auf EUR 100,-- beschränkt sind.

§ 97a Abs. 2 UrhG sieht eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,-- vor, sofern nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handelt.

Offen lässt der Gesetzgeber wann ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt und was unter einer "unerhebliche Rechtsverletzung" zu verstehen ist. Zumindest in Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde, dürfte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,-- gegeben sein. Die Bundesregierung führt als Beispielsfall eines einfach gelagerten Rechtsfalles die öffentliche Zugänglichmachung einer einzelnen elektronischen Datei durch eine Privatperson an. In Fällen, in denen ganze Musikalben zum upload angeboten worden, dürfte demgegenüber kein einfach gelagerter Fall mehr vorliegen - wobei es bei der rechtlichen Prüfung kaum einen Unterschied mach, ob die es sich um eine einzelne Datei oder mehrere Dateien handelt.

Da es sich bei den Formulierungen "einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die von der Rechtsprechung erst noch ausgestaltet, sprich: für die Einzelfälle entschieden werden müssen, wird noch einige Zeit vergehen bis über ergangene Urteile verlässliche Aussagen getroffen werden können. Bis dahin werden sich die Rechteinhaber darauf berufen, dass es sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet um komplexe und schwierige Rechtsmaterien handelt, während die Abgemahnten diese als einfach gelagerte, unerhebliche Rechtsverletzungen wahrnehmen. Eine gesicherte Aussage kann somit noch nicht getroffen werden.

Eine anwaltliche Begleitung in dieser Angelegenheit ist äußerst sinnvoll, da die durch die Rechtsanwälte Zimmermann und Decker vorgelegte Unterlassungserklärung, welche eine Verpflichtung für 30 Jahre bedeutet, nicht ungeprüft und nur modifiziert unterzeichnet werden sollte. Ein vorschnelles Unterzeichnen sollte vermieden werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht empfohlen werden eine Standartvariante aus dem Internet zu verwenden.

Es empfiehlt sich die Einholung eines kompetenten Rechtsrates, um Folgeabmahnungen zu vermeiden und die Angelegenheit kurzfristig und möglichst kostengünstig entweder durch eine Forderungsabwehr oder eine einvernehmliche Regelung unter Verzicht des Gegners auf einen Teil der Forderung zu erledigen.

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