Amtsgericht Köln weist Filesharing-Klage unter Hinweis auf Verjährung ab!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Filesharing, Abmahnung, Verjährung, Lizenzschaden, Köln
4,47 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Das Amtsgericht Köln hat eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach Filesharing-Abmahnung abgewiesen. Die Ansprüche sind allesamt verjährt.

Nach zutreffender Auffassung des AG Köln unterliegen sowohl der von dem klagenden Rechteinhaber geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm durch eine vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten als auch der vermeintliche Anspruch auf Ersatz eines durch das dem beklagten Anschlussinhaber vorgeworfene Filesharing entstandenen Lizenzschadens der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass nicht nur der Erstattungsanspruch, sondern auch der Schadensersatzanspruch nach Filesharing der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung unterliegt. (Ag Köln, Urteil vom 08.07.2015, Az. 125 C 517/14)

§§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gilt, sind, so das Gericht, nicht einschlägig. Die zehnjährige Verjährungsfrist setzt nämlich voraus, dass der Urheberrechtsverletzer „auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt" hat. Zwar sei zuzugeben, dass der Urheberrechtsverletzer im Regelfall der Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit des Werks erlangt hat, sodass die Verjährung des insoweit bestehenden Schadensersatzanspruchs der verlängerten zehnjährigen Verjährung unterliegt. Im Falle des Filesharings sei dies jedoch nicht so:

Jörg Halbe
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Der Filesharer – so das Amtsgericht Köln – erlangt auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen; er erspart sich also lediglich durch den Download Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder ähnlichen. Der Download stellt jedoch überhaupt nicht die dem Anschlussinhaber zum Vorwurf gemachte Urheberrechtsverletzung dar.

Durch den mit den Filesharing verbundenen Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt und somit Gegenstand des vermeintlichen Lizenzschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer hingegen ersichtlich nichts.

Es gilt demnach die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand, vorliegend also, da die vorgerichtliche Abmahnung aus dem Jahre 2010 datiert, spätestens mit dem 31.12.2010. Die Verjährung trat sodann spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 ein.

Hinzu kommt, dass der von dem klagenden Rechteinhaber unter dem 19.12.2013 beantragte gerichtliche Mahnbescheid nicht geeignet war, den Ablauf der hernach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist zu hemmen. Im Mahnbescheid fehlt es insoweit an einer hierfür erforderlichen Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche.

Folgerichtig war die Klage, nachdem der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte u.a. die Einrede der Verjährung erhoben hatte, zwingend als unbegründet abzuweisen. Zudem hat der klagende Rechteinhaber dem Beklagten die diesem durch den Prozess entstandenen Kosten zu erstatten.

Fazit:

Beklagte Anschlussinhaber sollten im Rahmen eines Filesharingprozesses stets prüfen lassen, ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht längst verjährt sind. Ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt wird neben weiteren, gegen die Ansprüche vorzubringenden Einwendungen insbesondere die Einrede der Verjährung erheben.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

www.wagnerhalbe.de
jh@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Die „Waldorf Frommer Abmahnung" in Zeiten des neuen § 97 a UrhG
Urheberrecht - Abmahnung Amtsgericht München weist Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab!
Urheberrecht - Abmahnung AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage gegen Eheleute auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab!
Urheberrecht - Abmahnung Amtsgericht Köln: Der Anspruch auf Schadensersatz aus Filesharing verjährt in drei Jahren!