Amtsgericht Düsseldorf weist Filesharing-Klage ab!

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat erneut eine auf Schadensersatz und Kostenerstattung gerichtete Klage nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung abgewiesen. (Urteil vom 06.10.2015, Az 57 C 8581/14)

Die Klägerin, ein amerikanisches Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen aus Los Angeles, hatte den Beklagten zunächst 2010 von einer auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin wegen einer vorgeblich über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung abmahnen lassen. Da der Beklagte hierauf ausschließlich den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch erfüllt hatte, klagte der abmahnende Rechteinhaber schließlich die mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Dies ohne jeden Erfolg – die Klage wurde vollumfänglich von dem Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 6.10.2015 führt das Amtsgericht Düsseldorf sinngemäß wie folgt aus:

Jörg Halbe
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Nach der Rechtsprechung des BGH besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, dass dieser seinen Internetanschluss allein nutzt und damit auch nur dieser als Täter für eine etwaig darüber begangene Rechtsverletzung infrage kommt. Diese gegen den Anschlussinhaber sprechende Vermutung ist aber bereits dann widerlegt, wenn außer dem Anschlussinhaber noch weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. In diesem Fall ist die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht wahrscheinlicher als die einer der übrigen Nutzer – ebenso gut wie der Anschlussinhaber könnte nämlich auch einer der anderen Nutzer des maßgeblichen Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zusätzlich hat der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast sodann prozessual vorzutragen, dass die betreffenden weiteren Mitbenutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht.

Dieser sekundären Darlegungslast ist der erfolgreich von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte vorliegend nachgekommen, indem er prozessual vortragen ließ, die beiden in seinem Haushalt lebenden volljährigen Söhne hätte ebenfalls jeweils über einen eigenen Computer auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Da sich die sekundäre Darlegungslast nun nur auf solche Tatsachen bezieht, die üblicherweise in der Sphäre des Belasteten liegen, kann vom Beklagten in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, zusätzlich vorzutragen, wer denn nun von den beiden den Internetzugang zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung tatsächlich genutzt hat. Schließlich handelt es sich bei der Internetnutzung um einen völlig alltäglichen Vorgang, der nicht konkret erinnert werden kann und über den auch kein Buch geführt wird. Im Zeitpunkt der Abmahnung lag die behauptete Rechtsverletzung schon nahezu fünf Monate zurück, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt dem Anschlussinhaber nicht mehr bekannt sein musste und auch von diesem nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche Person denn nun den Anschluss zum Zeitpunkt des Downloads vor etwa fünf Monaten konkret genutzt hatte. Insoweit trug der Beklagte ergänzend im Rahmen seiner Darlegungslast erschöpfend vor, er habe seine Söhne zwar nach Erhalt der Abmahnung befragt, diese hätten die Verletzungshandlung jedoch nicht zugegeben.

Weitere im Rahmen einer familiären Gemeinschaft zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten standen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Dass die den Internetanschluss mit nutzenden Söhne ihrerseits gegenüber dem Beklagten nicht zugaben, das Werk der Klägerin über Filesharing verbreitet zu haben, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass als allein möglicher Täter einzig der Beklagte verbleibt. Es ist nämlich nach Überzeugung des Gerichts ebenso gut möglich, dass einer der Söhne die Rechtsverletzung zwar begangen, dies dem Beklagten gegenüber jedoch nicht zugegeben hat.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung scheidet nach Ansicht des Gerichts aus. Die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Solche bestehen gegenüber volljährigen Mitnutzern aber nicht.

Fazit:

Geben Sie den Forderungen der abmahnenden Rechtsanwälte nicht vorschnell nach! Verteidigen Sie sich gegen Klagen auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung. Ihre Erfolgsaussichten sind zumeist ausgesprochen gut. Dies insbesondere dann, wenn der Internetanschluss zwar auf Ihren Namen läuft, jedoch nicht nur von Ihnen, sondern auch von einer oder gar mehreren anderen Personen genutzt wird. Wir haben allein in den letzten drei Monaten rund ein Dutzend klageabweisende Urteile für unsere von der Abmahnwirtschaft verklagten Mandanten vor diversen Amtsgerichten erstreiten können. Nicht einer unserer Mandanten wurde bislang in diesem Jahr zur Zahlung von Schadensersatz oder Kostenerstattung verurteilt.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
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