Abmahnung wegen Streaming von Pornofilmen auf Erotikplattform

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U+C mahnt User wegen angeblichem Download auf der Plattform Redtube ab

Seit einigen Tagen mahnt die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen wegen angeblichem Download von Erotikfilmen von der Internetplattform Redtube im Namen der „The Archive AG" ab. Die Funktionsweise dieser Seite ist ähnlich wie bei Youporn, Pornhub und weiteren Seiten. Ein Film, der nur wenige Sekunden oder auch 2 Stunden lang sein kann, wird auf den eigenen PC „gestreamt".

Bisher wurden solche „Downloads" (es handelt sich um keine Downloads im klassischen Sinn) nicht angemahnt, da es sich rechtlich um eine Grauzone handelt. Dies hat sich nun offensichtlich geändert. Zwar handelt es sich immer noch um eine rechtliche Grauzone, abgemahnt wird nun aber doch.

Elmar Dolscius
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
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Antwortet: ∅ 18 Std. Stunden

Das uns vorliegende Schreiben fordert vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250,- EUR. Sollten die Forderungen nicht erfüllt werden, wird mit einem gerichtlichen Verfahren gedroht und erheblich höheren Kosten.

Nach aktueller Rechtslage kann nur davon abgeraten werden etwas zu unterschreiben oder die geforderte Summe zu bezahlen.

Zunächst ist bis dato nicht klar, wie die abmahnende Kanzlei an die IP-Adressen der User gekommen sein soll. Hierzu wird auch im Gegensatz zu anderen Abmahnungen in dem Abmahnschreiben nichts weiter ausgeführt.

Des Weiteren ist bis heute nicht geklärt, ob es sich bei einem Stream um eine Urheberrechtsverletzung im klassischen Sinne handelt.

Zunächst findet bei einem Stream, anders als es bei Tauschbörsen der Fall ist, kein Verbreiten einer Datei statt. Die Datei wird nur für eigene Zwecke gestreamt. Das Verbreiten war jedoch bisher der stärkste Vorwurf bei einer Abmahnung, da so eine Vervielfältigung einer Datei in kürzester Zeit stattfinden könnte.

Zudem wird bei einem Stream lediglich ein kleiner Teil einer Datei auf dem eigenen PC zwischengespeichert. Auf dieses Dateifragment hat der User jedoch in der Regel keinen Zugriff. Außerdem besagt § 44a Urheberrechtsgesetz:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

So dürfte es sich auch im vorliegenden Fall verhalten.

Auch gibt es zahlreiche legale Streaming-Angebote im Internet. Für einen User erschließt sich oft nicht auf den ersten und auch nicht auf den zweiten Blick, ob ein Angebot rechtswidrig ist oder ob eine Urheberrechtsverletzung begangen werden könnte.

Da eine gestreamte Datei nur für den eigenen Gebrauch genutzt wird, könnte sich ein Schadensersatz auch nur auf den Wert dieser Datei beziehen. Dieser läge jedoch nicht, wie in den Schreiben angeführt, bei 1.080,50 EUR sondern lediglich bei den Kosten des Films (im Zweifel ein paar Euro) und den entstandenen Kosten für die Ermittlungen (laut Abmahnschreiben 80,50 EUR). Wie sich der angegebene Streitwert in Höhe von 1.080,50 EUR zusammensetzt, erschließt sich indes nicht.

Die geforderten Kosten befinden sich in einem Bereich, der im Gegensatz zu vielen anderen Abmahnungen sehr niedrig angesetzt ist. Hiermit soll wohl in Verbindung mit dem Umstand, dass dem Abgemahnten der Download eines Erotikfilms vorgeworfen wird, erreicht werden, dass die Betroffenen lieber zahlen als einen Anwalt aufzusuchen. Die Scham der Betroffenen soll hier vermutlich zum Werkzeug gemacht werden.

Grundsätzlich lohnt es sich bei den nun vorliegenden Abmahnungen sich zur Wehr zu setzen und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben und auch nicht den geforderten Betrag zu bezahlen.

Suchen Sie stattdessen einen spezialisierten Anwalt im Bereich Urheberrecht auf und lassen Sie sich gegen die Forderungen vertreten.

Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei Recht und Recht wenden. Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Mandanten im Bereich des Urheberrechts und stehen Ihnen gerne mit all unserer Erfahrung zur Seite.

Dolscius & Kakridas GbR
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstr. 23F
61476 Kronberg/Ts.

Tel. 06173-702761
Fax 06173-702894
Dolscius@recht-und-recht.de
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Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von Bienelein am 20.01.2014 09:52:05# 1
Hallo, mittlerweile hat die Kanzlei auf ihrer Webseite ein Statement abgegeben.
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.urmann.com/" target="_blank">http://www.urmann.com/</a>

Gruß Bienelein
    
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