Abmahnung wegen Filesharing und der „neue“ § 97 a II UrhG

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Abmahnung wegen Filesharing und der „neue" § 97 a II UrhG

Die Abmahnwelle wegen Filesharings reißt nicht ab. Der Schock ist meist groß, wenn man in seinem Briefkasten eine Abmahnung nebst vorbereiteter Unterlassungserklärung vorfindet. Die darin geltend gemachten Zahlungsansprüche, die sich zumeist aus immens hohen Rechtsanwaltskosten und einem pauschalierten Schadensersatzanspruch zusammensetzen, liegen regelmäßig im drei bis vierstelligen Bereich.

Oft wissen die Anschlussinhaber nicht einmal, dass von ihrem Internetanschluss die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung in Form des Herunterladens sowie des gleichzeitigen Anbietens des geschützten Werkes vorgenommen wurde. Gründe, die damit zusammenhängen, sind einerseits im Haushalt wohnende Jugendliche oder auch immer wieder ungeschützte WLAN Netzwerke.

Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: http://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail:
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Urheberrecht

I. Zu den typischen Haftungsfällen

In den vorgenannten Fällen ist die Rechtsprechung zuungunsten der Anschlussinhaber jedoch recht eindeutig, wenn auch nicht als ganz einheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Verwendung von Internetzugängen durch Jugendliche hat das Landgericht Frankfurt a. M. (MMR 2007, 804, 805), das LG Köln (CR 2008, 184, 185 f), sowie das LG Hamburg (MMR 2006, 700) entschieden, dass eine Haftung des Anschlussinhabers dann bestehe, wenn Anschlüsse durch Jugendliche benutzt werden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte schaffe dabei grundsätzlich die erhöhte Gefahr einer Urheberrechtsverletzung.

Bei der Verwendung eines ungesicherten WLAN Netzwerkes ist die Haftungsfrage ähnlich. Hier haben das LG Hamburg (MMR 2006, 763, 764) und das LG Mannheim (MMR 2007, 537 f.) in zwei Entscheidungen die Haftung grundsätzlich bejaht (MMR 2006, 763, 764). Auch das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, Sicherungsvorkehrungen vorzunehmen (Az I-20W 157/07).

Lediglich das OLG Frankfurt hat eine Haftung abgelehnt, da es in diesen Fällen den Haftungsrahmen für zu weit erachtet hat. Allerdings räumt auch hier das Gericht ein, dass nach einem ersten Zugriff durch Dritte, entsprechende Schutzmaßnahmen zu erfolgen haben (Az 11 U 52/07).

II. Zu § 97 a II UrhG

Auch wenn die Haftung dem Grunde nach im Einzelfall bejaht wird, so bedeutet dies noch lange nicht, dass die (ganze) geforderte Summe geleistet werden muss.

Hierbei spielt besonders die im Jahre 2008 eingeführte Vorschrift des § 97 a II UrhG eine entscheidende Rolle. Danach beschränken sich Rechtsverfolgungskosten für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €.

Die großen Abmahnkanzleien ignorieren in den meisten Fällen diese Vorschrift und berechnen die geltend gemachten Anwaltskosten aus Streitwerten zwischen 10.000 bis 25.000 €, um sodann dem Abgemahnten mit einem „großzügigen" Vergleichsangebot entgegenzukommen. Ignorieren die abmahnenden Kanzleien die Vorschrift nicht, so verwenden sie in ihren Schreiben oft viel Platz, um darzulegen, warum § 97 a II UrhG nicht auf das Filesharing anzuwenden ist.

Aus meiner Praxis ist mir u. a. eine Abmahnkanzlei bekannt, die ganze 1, 5 Seiten!!! verwendet, um darzulegen, dass § 97 a II UrhG nicht einschlägig ist.

Insbesondere verweisen die abmahnenden Kanzleien immer wieder darauf, dass es sich bei der Durchsetzung von Abmahnungen nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Prof. Dr. Hoeren von der Universität Münster stellt in CR 2009 S. 378 f. zu recht klar, dass der Rechercheaufwand im Hinblick auf das Auskunftsbegehren zur Feststellung des Anschlussinhabers nicht so hoch sei, wie von den abmahnenden Kanzleien behauptet. Andernfalls sei nicht zu erklären, wie einzelne Kanzleien es schaffen, 60.000 Fälle dieser Art im Jahr zu bearbeiten.

Auch wenn in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 97 a II UrhG das Filesharing nicht erwähnt ist, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die ersten Gerichte entsprechend entscheiden werden.

In diesem Zusammenhang sei auf ein interessantes Urteil des BGH aus diesem Jahr hingewiesen (BGH Az I ZR 44/06), welches einen Sachverhalt betraf, der sich vor der Einführung des § 97 a II UrhG ereignete. Dort deutete der BGH an, dass § 97 a II UrhG nur deshalb nicht anwendbar sei, weil der begangene Rechtsverstoß sich vor der Einführung der Vorschrift ereignete und § 97 a II UrhG keine Rückwirkung entfalte.

Es bleibt daher die Entwicklung der Rechtsprechung und die darauf folgenden Reaktionen der Abmahnkanzleien abzuwarten.

Abschließend möchte ich Ihnen in Kurzform noch einige Tipps geben, welche bei dem Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings unbedingt beachtet werden sollten:

  1. Unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht in der Form wie sie Ihnen vorliegt, sondern schalten Sie einen Anwalt ein, der diese für Sie modifiziert, da Sie sich ansonsten zu Dingen in Form von Schuldanerkenntnissen verpflichten, zu denen Sie sich nicht verpflichten müssen!
  2. Bleiben Sie vor allem nicht untätig und ignorieren die Abmahnung, da sonst kostenträchtige einstweilige Verfügungen drohen!
  3. Schützen Sie Ihre WLAN Netzwerke und weisen Sie Ihre Familienmitglieder auf die bestehenden Gefahren hin!