Abmahnung wegen Filesharing - Leitfaden für Betroffene

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Die Ausgangssituation

Abmahnkanzleien verschicken jedes Jahr Zehntausende von Abmahnungen wegen der angeblichen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke. Hierbei wird den Betroffenen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke, wie Filme, Musik und Videospiele, widerrechtlich über eine Internettauschbörse bzw. ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download angeboten und somit „öffentlich zugänglich“ gemacht zu haben. Als Beweise werden in der Regel ein Ermittlungsprotokoll eines von den Rechteinhabern beauftragten Unternehmens sowie ein Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vorgelegt. Schließlich wird der Abgemahnte dann sehr kurzfristig aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine erhebliche Geldsumme zu zahlen, um eine gerichtliche Geltendmachung des angeblich unanfechtbaren Anspruchs zu vermeiden.

Die Rechtslage

In Wahrheit ist die Rechtslage jedoch bei Weitem nicht so eindeutig, wie Abmahnkanzleien die Betroffenen gerne glauben machen wollen. In den meist sehr umfangreichen Abmahnschreiben wird in der Regel suggeriert, dass der Anschlussinhaber für jeden Verstoß haftet, der über seinen Internetanschluss begangen wurde. Tatsächlich kommt eine solche Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber entweder als Täter oder aufgrund der sogenannten „Störerhaftung“ als Verantwortlicher des angeblichen Urheberrechtsverstoßes identifiziert werden kann. Dies ist jedoch keineswegs immer der Fall. Ist der Anschlussinhaber weder Täter noch Störer, so ist er weder verpflichtet, den geforderten Schadenersatz zu zahlen noch eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Marko Liebich
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Zwar gilt grundsätzlich zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der angeblichen Urheberrechtsverletzung war, allerdings lässt sich diese Vermutung oft ohne Weiteres widerlegen, indem der Anschlussinhaber nachweist, dass er zum fraglichen Zeitpunkt zum Beispiel beruflich tätig oder im Urlaub war. Tatsächlich liegt der Fall oft so, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter in Frage kommt. Aufgrund dessen nehmen Abmahnkanzleien regelmäßig den Standpunkt ein, dass der Anschlussinhaber auch für Verstöße verantwortlich sei, die andere Personen über seinen Anschluss begangen haben. Diese Rechtsauffassung ist jedoch in ihrer Pauschalität keineswegs korrekt und sollte den betroffenen Anschlussinhaber keinesfalls verleiten, die Ansprüche der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen. Besonders bei Familienmitgliedern lässt die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen vielgestaltige Ausnahmen zu.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Anschlussinhaber – wenn er den angeblichen Rechtsverstoß nicht selbst begangen hat – im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, dem Rechteinhaber mitzuteilen, wer sonst als Täter in Frage kommt. Da die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden, ist es in diesem Fall besonders wichtig, sich fachkundig beraten zu lassen.

Die weitere Vorgehensweise

Wir raten Ihnen Folgendes:

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst
  • Kommunizieren Sie mit der Gegenseite – wenn überhaupt – nur auf dem Schriftweg.
  • Zahlen sie keinesfalls den geforderten Geldbetrag und unterzeichnen Sie auch nicht ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung – unter Umständen geben Sie mit dieser bereits ein Schuldeingeständnis ab!
  • Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich fachkundig beraten. Oft kann der geltend gemachte Anspruch deutlich reduziert oder ganz abgewehrt werden, ohne ein langwieriges und teures Klageverfahren in Kauf nehmen zu müssen.

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