Abmahnung wegen Download / Upload eines geschützten Werkes – Stets Verletzung im gewerblichen Ausmaß!

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Sie haben ein Musikstück oder einen Film heruntergeladen und dafür eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten und fragen sich wieso? Immerhin ist doch eine einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gemäß § 53 UrhG zulässig!

Hierunter fällt aber nicht das Downloaden (Herunterladen) und Uploaden (Hochladen) von geschützten Werken in Tauschbörsen. Denn während des Downloads werden die entsprechenden Dateien in den Tauschbörsen meist automatisch einer Vielzahl von Nutzern der Tauschbörse, und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das öffentliche Zugänglichmachen bleibt allein dem Urheber vorbehalten. Das Landgericht Köln hat im Beschluss vom 28.07.2010 (Az. : 209 O 238/10) entschieden, dass im unbefugten Zugänglichmachen eines geschützten Filmes in einem P2P Netzwerk eine schwere Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG liegt. Zudem handelt es sich um eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass die Datei eigentlich nur für den Privatgebrauch heruntergeladen wurde, ist dabei unerheblich.

Naser Mansour
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Mariannenstr. 9 - 10
10999 Berlin
Tel: 030/69532914
Web: http://www.ra-mansour.de
E-Mail:
Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht

Hinweis: Begehen Sie nicht den Fehler die Abmahnung einfach zu ignorieren! Schon eine kurze rechtliche Überprüfung Ihrer konkreten Abmahnung im Rahmen einer Erstberatung kann Ihnen helfen und verringert Ihre Risiken enorm!

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Filesharing – Hohe Kosten vermeiden!