Abmahnung von U C Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

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Momentan werden wieder verstärkt Abmahnungen verschickt für Urheberrechtsverletzungen an Erwachsenenfilmen (zumindest legen die Titel der Filme eine Einordnung in diese Kategorie nahe). Die Rechtsverstöße sollen dabei jeweils in Tauschbörsen begangen worden sein und beziehen sich vorrangig auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19 a UrhG. Dieses Recht steht grundsätzlich nur dem Urheber (oder solchen Personen, die vom Urheber eine Lizenz dazu erteilt bekommen haben) zu, so dass Tauschbörsennutzer, die das Werk unerlaubt anbieten, abgemahnt werden können.

Urheberrechtliche Abmahnungen spricht zum Beispiel die U C Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg aus. Die Kanzlei vertritt verschiedene Rechteinhaber wie z.B. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, die Silwa Filmvertriebs AG, die Magmafilm GmbH oder die Multi Media Verlag GmbH. Betroffene  Werke sind dann zum Beispiel „Meli präsentiert: Deine geilen Nachbarn", „Pretty Sloppy 4", „Rocco Teen Adventures", „Das Beste von Vivian Schmitt 9", „Chicken poppen", „Throat Fucks 3" und noch einige andere.

Die Liste an abgemahnten Werken ist lang und offensichtlich werden wegen der ermittelten Urheberrechtsverletzungen auch zahlreiche Anschlussinhaber in Anspruch genommen. Dabei ist zu beachten, dass der Anschlussinhaber nicht in jedem Fall für den Rechtsverstoß haftet.

Nur wenn der Anschlussinhaber in irgendeiner Form an der Rechtsverletzung selbst beteiligt war, so kommen überhaupt Ansprüche auf Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Betracht. Hat er hingegen lediglich den Anschluss zur Verfügung gestellt und nicht für eine ausreichende Sicherung gesorgt oder den Anschluss nicht ausreichend überwacht, so kann er zwar nicht auf Schadenersatz, wohl aber auf Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch genommen werden. Ein Unterlassungsanspruch hingegen wird in beiden Fällen bestehen.

Aber auch in Fällen, in denen der Unterlassungsanspruch an sich mangels Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nicht gegeben ist (Beispiel: fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse) kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch aus Gründen der Kostenvermeidung rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die erhobenen Zahlungsforderungen belaufen sich bei Abmahnungen durch die Kanzlei U C Rechtsanwälte URMANN COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH meistens auf runde 650,00 €. Ob und in welcher Höhe dieser Pauschalbetrag tatsächlich angemessen ist, ist jeweils nur im Einzelfall zu entscheiden. Nach derzeitig gängiger Rechtsprechung ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG in Betracht kommt, der die Anwaltskosten auf 100,00 € beschränkt. Dennoch besteht in den meisten Fällen auch im ungünstigsten Fall ein „Verhandlungsspielraum".

Gleich welches Vorgehen im Einzelfall angezeigt ist, eine Reaktion sollte erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung erfolgen. Bekanntermaßen gibt es zu urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus Hilfestellungen im Internet, deren Befolgung jedoch nicht uneingeschränkt zu empfehlen ist. Meiner Erfahrung nach sollte hier nicht an der falschen Stelle gespart werden, insbesondere weil ein tatsächlich erfolgter Rechtsverstoß gerade bei Filmen oben genannter Art auch strafrechtliche Relevanz haben kann. Derzeit ist dieser Punkt regelmäßig in den Hintergrund gerückt, völlig ausgeblendet werden kann er jedoch nicht.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten daher folgende Schritte beachtet werden:

  1. Ruhe bewahren. Dass mit der Abmahnung Druck und Stress erzeugt werden sollen, ist normal und gewollt.
  2. Feststellen der tatsächlichen Umstände: trifft der Rechtsverstoß zu?
  3. Falls ja: wie kann dennoch angemessen auf Unterlassungsanspruch und Forderung reagiert werden?
  4. Falls nein: wie soll der Anspruch zurück gewiesen werden, insbesondere sollte gleichwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Anmerkung: in keinem Fall sollte dabei die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden!
  5. Reaktion innerhalb der Frist! Keinerlei Reaktion auf das Antwortschreiben birgt die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage in sich. Das Risiko hierfür scheint im Jahr 2011 deutlich höher zu liegen als in den Jahren davor.

Auf das Urheberrecht spezialisierte Anwälte haben Erfahrung mit Fällen der vorbeschriebenen Art und werden Ihnen dabei helfen, richtig zu reagieren.

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