Abmahnung von Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte für Pornofilme der M.I.C.M Ltd. erhalten?

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Download erfolgte durch Nutzung einer Tauschbörse

Die in Augsburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. wegen Urheberrechtsverletzung im Internet an den Pornofilmen „Cougar Tales 5" und „My Wife an I are f****** the Babysitter 4"  ab. Die Rechtsverletzung soll dabei im Rahmen der Nutzung einer Internettauschbörse wie z.B. Bittorrent, Vuze (Azureus) festgestellt und die hinter der dokumentierten IP-Adresse sich verbergenden Nutzerdaten mittels Auskunftsverfahren vor dem zuständigen Landgericht  durch den Provider erteilt worden sein. 

Verlangt werden in den jeweiligen Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 900,00 EUR. Dieser Vergleichsvorschlag  soll laut Abmahnung bei einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR – Anwaltskosten 651,80 EUR - und einem in dieser Angelegenheit angeblich gerechtfertigten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR angemessen sein.

Beispiele für Streitwerte bei Filsharing von Filmen:

  • AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 (Az. 95 C 3258/09): 1.200 EUR bei Anbieten eines Films (gekürzt von geforderten 10.000 EUR) (Anwaltskosten 1,3 inkl. Auslagen = 130,50 EUR)
  • LG Hamburg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Az. 308 O 321/10): 10.000 EUR bei aktuellem Film angemessen

Auch die Bundesregierung will in Zukunft überzogenen Streitwerten und Gebührenforderungen einen Riegel vorschieben und spricht hier offen von Abmahnmissbrauch, da zu oft die eigentlichen Interessen bei einer Abmahnung in den Hintergrund treten.

Zumindest sollte die knapp gesetzte Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung ernst genommen werden, bei zu kurzer Frist sollte um Fristverlängerung gebeten werden, ohne dabei jedoch Angaben zum Sachverhalt selbst  zu machen.

Mein anwaltlicher Rat für alle von einer Abmahnung Betroffenen lautet:

  • Lassen Sie ggf. die Abmahnung überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt
  • Prüfen Sie die Höhe des Geldbetrages, welcher gefordert wird, unter Umständen kann dieser um ein vielfaches geringer ausfallen, da die abmahnende Kanzlei sehr oft von den höheren Streitwerten in der Rechtsprechung ausgeht
  • auch kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem Anschlussinhaber auch gleichzeitig um die Person handelt, welche die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Um dies ggf. zu klären und nachzuweisen bedarf es Erfahrung und Kenntnis über entsprechende Urteile
  • auf keinen Fall aus Angst heraus die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden. Denn darin sind zu oft belastende Bestimmungen enthalten, die Sie mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ausschließen können.

Zur Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung brauchen Sie regelmäßig die Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts tätigen Rechtsanwalts. Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Gespräch die von Ihnen erhaltene Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und ggf. die Ansprüche zurückweisen oder Sie in der Angelegenheit rechtlich vertreten.

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