Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Universum Film GmbH - "Tower Block"

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Filesharing von Film über Tauschbörsen Ziel von Abmahnungen

Jüngst mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber für die Universum Film GmbH wegen unerlaubter Verwertung des Films "Tower Block" ab.

In den von Waldorf Frommer versendeten Abmahnungen geht es darum, dass der Adressat den Thriller "Tower Block" in einer Internet-Tauschbörse anderen zum Download angeboten und somit illegal öffentlich zugänglich gemacht hat. 

Johannes von Rüden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030 / 200 590 770
Web: http://www.rueden.de
E-Mail:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Krankenversicherung

Was möchte Waldorf Frommer vom Abgemahnten?

Der Betroffene soll aufgrund der Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr knapp bemessenen Frist unterschreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung wird dem Abgemahnten üblicherweise als Anhang in dem Schreiben mitgeschickt. Außerdem soll er einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro entrichten. Dieser Betrag enthält die Schadensersatzkostzen in Höhe von 600,00 Euro und die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro.

Wie reagiere ich am besten auf die Abmahnung?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Universum Film GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Film "Tower Block" erreicht hat, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Beherzigen Sie stattdessen die folgenden Handlungsempfehlungen:

  1. Nichts unterschreiben!
  2. Nichts voreilig zahlen!
  3. Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!
  4. Rechtsanwalt aufsuchen!
  5. Frist wahren!

In keinem Fall sollten Sie vorschnell der Zahlung des geforderten Betrags nachkommen. So schneiden Sie sich die Verteidigungsmöglichkeiten selbst ab. Das Verteidigungsziel ist es nämlich die Forderung ganz abzuwehren oder zumindest stark zu mindern. 

Die Unterlassungserklärung sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt modifiziert werden. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte sich auf die notwendigen Angaben beschränken.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Viele unserer Mandanten rufen uns an und fragen uns als Erstes, ob Sie denn selbst haften, wenn Sie gar nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben. In einem solchen Fall, kommt es natürlich auf die ganz genaue Konstellation an. Die Frage kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der sogenannten Störerhaftung unterschieden. Während der Täter selbst gehandelt hat, haftet der Störer für einen Dritten. Störer ist derjenige, der seinen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt hat und deshalb die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Als Störer besteht aber keine Schadensersatzpflicht. Um eine Haftungsbefreiung zu erreichen, muss nachgewiesen werden, dass den Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen und der Internetanschluss hinreichend gesichert wurde.

Oft sorgt auch die angeblich falsche IP-Adresse in dem Abmahnschreiben für Verwirrung bei unseren Mandanten. Wie es zu dieser "falschen" IP-Adresse kommen kann, erfahren Sie hier: http://www.abmahnhelfer.de/die-im-schreiben-genannte-ip-adresse-stimmt-nicht.

Gerne prüfen wir Ihren Fall. Melden Sie sich dafür unter der Telefonnummer: 0800 - 866 22 66 oder füllen Sie das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular aus. In einem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie von uns eine anwaltliche Ersteinschätzung sowie ein unverbindliches Angebot. 

Ihr Abmahnhelfer.de Team!

VON RUEDEN
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Telefon: 030 – 200590770
Telefax: 030 – 2005907711
E-Mail: info@rueden.de
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