Abmahnung der Titel Dead Island und Saints Row IV durch .rka Rechtsanwälte - bestehen Verteidigungschancen?

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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing von der Kanzlei .rka erhalten - kann man dagegen etwas machen oder ist jegliche Verteidigung aussichtslos?

Die Kanzlei .rka aus Hamburg versendet aktuell viele Briefe an Anschlussinhaber, in denen diesen vorgeworfen wird, dass sie über ihren Internetanschluss illegal die urheberrechtlich geschützten Dateien Dead Island oder Saints Row IV Dritten zum Download angeboten haben sollen. Bei diesen Briefen handelt es sich um eine urheberrechtliche Abmahnung, in der der Abgemahnte aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Die Kanzlei .rka vertritt in diesen Fällen den Rechteinhaber Koch Media GmbH aus Österreich. Der außergerichtlich geforderte pauschalisierte Schadensersatz beläuft sich auf 800,00 €.

Bestehen gegen eine solche Abmahnung überhaupt Verteidigungschancen?

Grundsätzlich ist zunächst zu klären, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich den vorgeworfenen Verstoß begangen hat. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, wer sonst noch Zugriff auf den Internetanschluss hatte und theoretisch als Täter in Betracht kommt. Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für jeden Verstoß, der durch Dritte über seinen Anschluss begangen worden ist. Besonders gute Verteidigungschancen bestehen dann, wenn entweder weitere erwachsene Familienmitglieder oder ältere Kinder, WG Mitbewohner, Untermieter, Mieter, Besucher, Gäste, etc. ebenfalls regelmäßig und insbesondere zum angegebenen Tatzeitpunkt den betroffenen Internetanschluss nutzen. Gerade in diesen Punkten ist in den vergangenen Monaten ein langsamer aber steter Wandel in der Rechtsprechung zu verzeichnen. Die Voraussetzungen zur Entlastung des Anschlussinhabers werden inzwischen von einigen Gerichten wesentlich niedriger angesetzt, als dies noch vor ein paar Jahren der Fall war.

Haftung als Störer

Wenn sich herausstellt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nachweislich nicht als Täter in Betracht kommt, kann er maximal nur noch als Störer haften. Als Störer haftet er nur dann, wenn er die notwendigen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. Welche Sorgfaltspflichten der Anschlussinhaber zu beachten hat, hängen von dem Einzelfall ab und sind individuell zu ermitteln. Haftet der Anschlussinhaber nur als Störer, dann kann die Kanzlei .rka von diesem keinen Schadensersatz, sondern nur noch die angefallenen Rechtsanwaltskosten einfordern. Haftet der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer, dann können diesem gegenüber überhaupt keine Zahlungsansprüche geltend gemacht werden.

Höhe des Schadensersatzes

Neben der Frage der Haftung ist die Höhe der geforderten Summe, hier 800,00 €, zu überprüfen. Auch was die Schadensersatzhöhe angeht, ist in den letzten Monaten in der Rechtsprechung ein langsamer Wandel zu erkennen. Die pauschalen Ausführungen vieler Kanzleien zu der Schadensersatzhöhe, die wegen Filesharing abmahnen, werden inzwischen von einigen Gerichten so nicht mehr akzeptiert. In einigen Fällen ist es dazugekommen, dass der geforderte Schadensersatz stark nach unten korrigiert worden ist.

Wenn Sie ebenfalls eine solche Abmahnung der Kanzlei .rka erhalten haben und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Wir können Ihnen einen unverbindliches Vertretungsangebot unterbreiten und weitere Informationen zum Thema übersenden.