Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei C-Law GbR aus Hamburg Erotikfilme

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Rechteinhaber Berlin Media Art e. K. mahnt Filesharing von Pornofilmen ab

Wer mahnt ab?

Die Firma Berlin Media Art aus Berlin Charlottenburg lies längere Zeit durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk Abmahnungen für diverse Filmwerke, in großer Anzahl auch für Erotikfilme aus dem Bereich Erwachsenenunterhaltung, kostenpflichtig abmahnen.

An dieser Praxis hat sich bis heute wenig geändert, wenn man davon absieht, dass nunmehr solche Abmahnungen durch die C-Law GbR Rechtsanwälte aus Hamburg, die unter der gleichen Postadresse firmieren wie vormals Schulenberg & Schenk, versendet werden.

Worum geht es in der Abmahnung?

Mit einer solchen Abmahnung für den Filmtitel „GGG devot No. 038“ aus dem Hause C-Law GbR für ein Filmwerk der Berlin Media Art e. K. aus dem Bereich Erwachsenenunterhaltung werden Inhaber eines Internetanschlusses zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Ferner wird Ihnen ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 650,00 angeboten, um die Angelegenheit zu beenden.

Handlungsempfehlung für Abgemahnte

Wie immer sollten abgemahnte Anschlussinhaber sehr genau prüfen, ob und mit welchem Inhalt Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Sie sind grundsätzlich lebenslänglich an den Inhalt der Unterlassungserklärung gebunden. Ferner erscheint auch die Höhe des geforderten Schadensersatzes in Höhe von EUR 650,00 unangemessen.

Hilfreiche Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg

Dazu liegt uns ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg Urt. v. 20.12.2013, Az.: 36a 134/13) vor. Das Urteil bestimmte die Höhe des Schadenersatzes auf lediglich EUR 100,00. Kosten für das außergerichtliche Abmahnungsschreiben musste der Beklagte überhaupt nicht erstatten.

Das Urteil ist nicht nur deswegen bemerkenswert, weil der Richter dabei die volle Haftung des Anschlussinhabers bejahte, also, dass der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung haftet, da es ihm nicht gelungen sei, seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg hält noch eine weitere Überraschung bereit. Neben dem reinen Schadensersatzanspruch, den das Gericht für einen Erotikfilm auf nur EUR 100,00 geschätzt hat, hatte die Klägerin mit der Klage noch die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten geltend gemacht. Das Gericht wies einen solchen Zahlungsanspruch ab, da die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten unzulässig ist, wenn der Beklagte sich weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und der Kläger diesen Unterlassungsanspruch trotz Hinweisen des Gerichtes bisher weder eingeklagte oder seine Klage auf den Unterlassungsanspruch erweitert.

Für den Beklagten hat es sich hier ausnahmsweise einmal ausgezahlt, ein so hohes Risiko in Kauf zu nehmen. Abgemahnte sollten sich aber diese Entscheidung keinesfalls als Beispiel für Ihre Verteidigung wählen.

In den allermeisten Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Blick auf das entsprechende Kostenrisiko dringend zu empfehlen. Denn hätte die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei die Klage entsprechend auf den Unterlassungsanspruch erweitert, wäre das Ergebnis für den Beklagten wohl möglich deutlich teurer geworden. Diese Entscheidung zeigt jedoch exemplarisch, dass sich auch bei Abmahnungen aus dem Erotikbereich, beispielsweise durch die C-Law GbR Rechtsanwälte namens dem Rechteinhaber Berlin Media Art für den Titel „GGG devot No. 038“, eine Verteidigung erfolgsversprechend ist. Dabei ist es in vielen Fällen gar nicht notwendig, die Angelegenheit erst gerichtlich zu klären. Haben Sie Fragen zu einer solchen Abmahnung stehen wir Ihnen im Rahmen einer telefonischen Erstberatung gerne zu Verfügung.