Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf für die Sony Music Entertainment Germany GmbH (Michael Jackson)

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Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf für die Sony Music Entertainment Germany GmbH (Michael Jackson)

In großer Zahl werden uns derzeit urheberrechtliche Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf für die Sony Music Entertainment Germany GmbH angezeigt. Dabei wird vor allem das zur Verfügungstellen des Musikalbums „History - Past, Present and Future- Book 1" des Künstlers Michael Jackson in Internet-Tauschbörsen, sog. p2p-Netzwerken, abgemahnt.

Ein solches „zur Verfügung stellen" ist ein Verstoß gegen § 19a des UrhG, wonach es zu den exklusiven Rechten des Urheberrechtsinhabers gehört, seine Werke öffentlich zugänglich zu machen.

Aus dieser Rechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Waldorf sodann mehrere Ansprüche geltend. Zunächst wird eine Geldforderung von insgesamt 856 € erhoben, die sich zum Einen aus Anwaltskosten von 506 € sowie einem Schadensersatzposten in Höhe von 350 € zusammensetzt. Zum anderen wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, sich durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung dazu zu verpflichten, bei weiteren Rechtsverstößen eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

Sollten Sie eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf erhalten haben, sollten auf jeden Fall einen fachkundigen Anwalt einschalten. Das gilt vor allem, wenn Sie sich nicht im dem erhobenen Vorwurf identifizieren können, also auszuschließen ist, dass Sie oder einer der Mitbenutzer Ihres Internetzugangs einen solchen Verstoß begangen haben.

Aber auch wenn Sie dies nicht mit Gewissheit ausschließen können ist Ihnen unbedingt die Einholung anwaltlichen Rats zu empfehlen. Denn was Ihnen in Ihrer Abmahnung an Rechtsfolgen aufgezeigt wird, ist regelmäßig bloß die halbe Wahrheit.

Zwar ist es richtig, dass derjenige, der das Urheberrecht verletzt sowohl zum Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, §§ 97f. UrhG. Allerdings geht das, was von Ihnen in der Abmahnung verlangt wird oftmals weit über das hinaus, wozu Sie von Rechts wegen verpflichtet sind.

So ist vor allem der Schadensersatz oftmals zu hoch angesetzt, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 97a II hinzuweisen ist, wonach bei erstmaligen, einfach gelagerten Verstößen die Anwaltskosten auf 100€ begrenzt werden können. Auch bezüglich der Unterlassungserklärung lohnt es sich zu wissen, dass Sie mit einer vorbehaltlosen Unterschrift mehr zugestehen, als sie eigentlich müssten, was vor allem vor dem Hintergrund der Höhe der Vertragsstrafe, welche leicht mehrere Tausend EUR betragen kann, beachtlich ist.

Aus diesen Gründen ist es Ihnen dringend zu raten, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben. Wir haben bereits eine große Zahl von Abgemahnten erfolgreich vertreten und wissen daher, worauf es für eine gute Verteidigung ankommt. Unsere Erfahrung zeigt, dass es mit der entsprechenden juristischen Argumentation möglich ist, Sie sowohl vor der Gefahr einer horrenden Vertragsstrafenzahlung zu bewahren als auch den von Ihnen als Schadensersatz geforderten Betrag erheblich zu senken.

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