Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für das Filmwerke "Non Stop" und "Lone Survivor"

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Kanzlei mahnt Filesharing von Filmen über Tauschbörsen ab

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen aktuell für die Studiocanal GmbH aus Berlin den Film „Non Stop" mit Liam Neeson als US-Marshall Marks ab. Der amerikanisch/französische Thriller setzt sich mit der Suche nach einem Mörder in einem Flugzeug auseinander, der während des Fluges alle 20 Minuten einen Menschen töten will, bis die geforderte Summe auf ein von ihm benanntes Konto überwiesen wird.

Neben Liam Neeson trägt auch die herausragende Julianne Moore sowie die der Geschichte maßgeschneiderte Einbindung des Zuschauers in die vom Erpresser und Marks geschriebenen Textnachrichten dazu bei, dass der Film trotz des nicht wirklich neuen Plots spannend bleibt. Ob er die von der Kanzlei Waldorf Frommer geforderten 815,00 EUR „wert" ist, ist dennoch fraglich. Die volle Summe ist daher trotz expliziter Aufforderung nicht zu leisten.

Was fordern die Abmahner in ihrem Abmahnschreiben?

Unzweifelhaft soll die Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abgegeben werden. In allen Wohngemeinschaften, die die Abmahnung erhalten haben, stellt sich nun die Gretchenfrage: Wer war es? Wenn sich der Täter finden sollte, stellt sich die Frage, ob jener die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen hat, oder derjenige, dem der Telefonanschluss gehört und der nun in der Abmahnung direkt angesprochen wurde. Falls der Anschlussinhaber sich partout aus der Sache halten will, stellt sich für ihn die Frage, wie er sich verteidigen kann. Laut dem AG Ansbach (v. 24. Juni 2014, 2 C 453/14) „muss ausreichend sein, dass der Beklagte die tatsächliche Vermutung, er allein als Anschlussinhaber komme als Täter in Betracht, erschüttert" (so auch OLG Köln v. 23.12.2009, 6 U 101/09 964).

Der Beklagte hat sämtliche Mitbewohner mit vollständigem Namen angegeben, hat erläutert, dass diese Zugang zum Internet-Anschluss hatten und auch den Internet-Anschluss nutzten und dass sie ihm gegenüber auf Befragen eine Täterschaft bestritten hätten. Ob diese Verteidigungsstrategie für den Anschlussinhaber trotz des Willens nichts mit der Sache zu tun haben zu wollen die sinnvollste ist, kann ein erfahrener Anwalt beurteilen. Rufen Sie uns gern im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an.