Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer „New Girl -- Staffel 2 -- Folge 14 (TV-Folge)"

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen zur Zeit die Fernsehserie „New Girl" (heute geht es um die -- Staffel 2 -- Folge 14 (TV-Folge) ab.

Und schon wieder eine neue Abmahnung, diesmal von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer aus München.

1. Von wem wird eigentlich abgemahnt?

Heute handelt es sich mal wieder um eine Abmahnung von alten Bekannten aus dem Abmahnungsgeschäft. Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte sind vor allem dafür bekannt, aktuellere Filme und auch Musikalben abzumahnen. Diesmal mahnen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Fernsehserie ab.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Es geht um die  Serie „New Girl“ und bei der vorliegenden Abmahnung ganz konkret um die 14. Folge der zweiten Staffel dieser Serie. Abgemahnt wird für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Darmstädter Landstraße 114, 60598 Frankfurt am Main.

2. Was ist der Grund für die Abmahnung?

Es wird wieder die Behauptung aufgestellt, der Empfänger der Abmahnung habe über das Internet (über Tauschbörsen) die oben genannte Folge der Serie „New Girl“ heruntergeladen und für Dritte zum Download bereit gehalten.

3. Was wird gefordert?

Auch wenn es sich dieses Mal um die Folge einer Serie handelt und nicht etwa ein Musikalbum oder um einen Film, sind die Forderungen vom Grundsatz wieder die gleichen, wie bei jeder anderen Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte auch.

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von diesmal 471 € gefordert.

4. Abmahnung erhalten: was ist zu tun?

Wichtig ist es zunächst, dass die Ruhe bewahren. Mir ist bewusst, dass dieses nicht einfach ist, wenn man gerade eine Abmahnung aus einem Briefkasten geholt hat. Es ist aber wichtig, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen, damit man vernünftig reagieren kann.

So sollte keinesfalls die vorgefertigte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Auch sollte der geforderte Betrag nicht einfach akzeptiert oder bezahlt werden.

Wichtig ist allerdings, dass Sie die von der Gegenseite gesetzte Frist nicht einfach ignorieren.

Zunächst müsste geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverstoß vorliegt. Erst wenn dieses der Fall sein sollte, müsste innerhalb der gesetzten Frist im Normalfall reagiert werden.

Liegt tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vor, so sollte zumindest eine abgeänderte oder modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Durch eine entsprechende anwaltliche Formulierung würden Sie weder ein Schuldanerkenntnis abgeben noch Schadensersatzansprüche akzeptieren. Diesen Effekt erzielt man dadurch, indem man die Erklärung rechtsverbindlich aber ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgibt.

Bitte sehen Sie aber davon ab, ungeprüft irgendwelche Muster (zum Beispiel aus dem Internet) zu übernehmen. Wenn bei der Formulierung der Unterlassungserklärung Fehler unterlaufen, könnte dieses sogar dazu führen, dass diese nicht wirksam ist, was im Extremfall sogar gerichtliche Schritte nach sich ziehen könnte.

Liegt kein Verstoß vor, so braucht auch keine Reaktion erfolgen.

Zunächst muss also geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, da davon die Reaktion abhängt.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverstoß vorliegen sollte, lässt sich der geforderte Betrag mit anwaltlicher Hilfe in den meisten Fällen deutlich senken.

 „Ersten Hilfe“ bei Abmahnungen:

1. Kein Kontakt zur Gegenseite vorschnell aufnehmen!

2. Verwenden Sie keinesfalls die vorgefertigte Unterlassungserklärung!

3. Fristen beachten!

4. Kontaktieren Sie noch vor Fristablauf einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

Sollten auch Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehe ich Ihnen sehr gerne mit meiner Erfahrung aus über 100 Abmahnfällen zur Verfügung. Mein oberstes Ziel ist es, die Kosten für Sie so niedrig wie möglich zu halten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung im Briefkasten vorgefunden haben, können Sie mich sehr gerne (zunächst völlig unverbindlich und kostenlos) kontaktieren und mir auch gerne vorab das erhaltene Abmahnschreiben per E-Mail ( info@kanzlei-newerla.de) übermitteln.

Im Anschluss werde ich mich gerne mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihren persönlichen Fall in Ruhe mit Ihnen besprechen.

Die Höhe meines Festpreises (inkl. Auslagen und 19% MwSt.) für die außergerichtliche Vertretung in Abmahnungsfällen (Filesharing) richtet sich nach der Höhe des von den Abmahnern geforderten Betrages.

Dieses Angebot umfasst die komplette außergerichtliche Abwicklung Ihres Falles von der Beratung bis zur vollständigen außergerichtlichen Erledigung.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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