Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner: "I, Frankenstein"

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Die Rechtsanwälte mahnen derzeit verstärkt für die Splendid Film GmbH den Film "I, Frankenstein" ab

1. Was genau wird eigentlich abgemahnt?

Mit der vorliegenden Abmahnung werden in erster Linie um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten des Abmahners geltend gemacht.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film „I, Frankenstein“ im Internet über eine Internet-Tauschbörse (Filesharing) heruntergeladen zu haben.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

2. Was wird genau gefordert?

Zunächst kommt die Aufforderung, innerhalb einer sehr kurzen Frist eine Unterlassungserklärung gegenüber der Gegenseite abzugeben. Meistens ist der Abmahnung eine solche beigefügt.

Des Weiteren wird ein pauschaler nicht unerheblicher Geldbetrag von den Rechtsanwälten Sasse & Partner gefordert.

Dieser betrifft die behaupteten Schadensersatzansprüche sowie Rechtsanwaltskosten.

3. Wie sollte ich im Falle einer Abmahnung reagieren?

Oberstes Gebot: Zahlen Sie nichts, unterschreiben Sie nichts!

Bitte bewahren Sie zunächst Ruhe. Keinesfalls sollten Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung verwenden. Damit würden Sie nämlich ein Schuldanerkenntnis abgeben und wären alleine aufgrund dieser einen Unterschrift verpflichtet, die geforderten Kosten zu zahlen. Auch sollten Sie bitte nicht selber die Rechtsanwälte auf der Gegenseite kontaktieren.

Sollte die Prüfung Ihres Falles ergeben, dass eine Urheberrechtsverletzung hier nicht auszuschließen ist, so müsste zunächst innerhalb der von den Abmahnern geforderten Frist eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Nur durch eine fachmännische Formulierung können Sie erreichen, dass Sie kein Schuldanerkenntnis abgegeben.

Um aber konkrete Angaben und insbesondere Handlungsempfehlungen in Ihrem Fall zu geben, müsste Ihr Fall zunächst anwaltlich im Detail geprüft werden. Es müsste in erster Linie natürlich geprüft werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung nachweisbar ist.

Ohne nachweisbare Urheberrechtsverletzung bräuchten Sie nämlich noch nicht einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses muss aber zunächst im Einzelfall geprüft werden.

Aber selbst wenn der Urheberrechtsverstoß nachweisbar sein sollte, lassen sich dennoch im Einzelfall die geforderten Gesamtkosten deutlich herunterhandeln.

4. Kurzanleitung für den Fall einer Abmahnung

1. Bitte weder telefonisch noch schriftlich mit der Gegenseite in Kontakt treten

2. Keinesfalls die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung verwenden

3. Die gesetzten Fristen einhalten

4. Noch vor Fristablauf anwaltlichen Rat einholen

Die Kanzlei Dr. Newerla ist bereits seit mehreren Jahren schwerpunktmäßig im Abmahnungsrecht tätig. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter. Bei Interesse können Sie mich sehr gerne (zunächst völlig kostenlos und unverbindlich) kontaktieren und mir Ihren Fall schildern (auch gerne telefonisch). Anschließend kann dann das weitere Vorgehen für Ihren ganz individuellen Fall besprochen werden. Übermitteln Sie und das Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail.

Fragen Sie auch nach unseren günstigen Pauschalpreisen.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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