Abmahnung der Rechtsanwälte SJ Berwin LLP im Auftrag der Nintendo Co. Ltd. / Nintendo of Europe GmbH

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Abmahnung der Rechtsanwälte SJ Berwin LLP im Auftrag der Nintendo Co. Ltd. / Nintendo of Europe GmbH

Wie wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichteten, geht der Spielkonsolenhersteller Nintendo wegen vermeintlicher Marken- und Urheberrechtsverletzungen gegen gewerbliche Händler vor, die sog. „ Slot-1 Karten " anbieten und vertreiben. Diese ermöglichen das Abspielen raubkopierter Spiele. Mittlerweile werden die Nintendo Co. Ltd. sowie deren Tochtergesellschaft Nintendo of Germany GmbH von der Frankfurter Niederlassung der international tätigen Kanzlei SJ Berwin LLP vertreten.

Betroffen sind derzeit insbesondere Anbieter der Slot-1 Karten „ DSTT ", „ DSTTi " sowie „ R4 Revolution ".

Die Rechtsanwälte SJ Berwin LLP machen Ansprüche aus dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht geltend. Der Verwendungszweck der Karten bestehe darin, unter Umgehung der in den Spielkonsolen enthaltenen technischen Schutzmaßnahmen dem Benutzer das Laden und Spielen raubkopierter Spiele zu ermöglichen. Darin liege ein Verstoß gegen §95 a Abs. 3 UrhG. Dies sei durch vier verschiedene Landgerichte bereits bestätigt worden. Das in dem bisher einzigen Hauptsacheverfahren ergangene Urteil liegt dem Schreiben bei.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird damit begründet, dass die in den Slot-Karten enthaltene Software das markenrechtlich geschützte Nintendo-Zeichen in elektronischer Form auf den Bildschirm projiziert, ohne das Nintendo dem Inverkehrbringen der Karte oder des Programmcodes zugestimmt hätte.

Schließlich behindere der Vertrieb der Adapterkarten in unerlaubter Weise den Vertrieb originaler Nintendo-Spiele. Darin sei ein Verstoß gegen die §§3, 4 Nr.10, Nr.11, 8 UWG zu sehen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird verlangt, den Verkauf der bezeichneten Adapterkarten einzustellen. Die Anwaltskosten beziffert die Kanzlei SJ Berwin LLP angesichts eines Streitwertes von EUR 150.000 auf EUR 2.475,80 .

Zur Abgeltung des Kostenerstattungsanspruchs wird ein pauschaler Betrag von EUR 750 gefordert. Zu beachten ist allerdings, dass sich Nintendo die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vorbehält. Eine weitergehende finanzielle Belastung kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden.

Die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Die Gefahr einer Geltendmachung der bezeichneten Forderungen im Wege einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu unterschätzen. Keinesfalls aber sollte die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in dieser Form unterzeichnet werden. Andernfalls werden die vorgeworfene Rechtsverletzung und die behaupteten Ansprüche umfänglich anerkannt. Gerade im Hinblick auf zukünftige Schadensersatzforderungen besteht hier ein erhebliches Risiko. Sichern Sie sich daher frühzeitig kompetente anwaltliche Hilfe.

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