Abmahnung der Rechtsanwälte CSR im Auftrag der Purzel-Video GmbH

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Die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor hinreichend bekannte CSR Kanzlei geht wieder verstärkt gegen die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke vor. Zu den vertretenen Rechteinhabern zählt neben der Gedast GmbH auch die Purzel-Video GmbH. In deren Auftrag mahnen die Ettlinger Rechtsanwälte Anschlussinhaber ab, denen vorgeworfen wird, ohne Erlaubnis pornografische Filmwerke im Rahmen von Internet-Tauschbörsen wie z.B. „eMule" zum Download angeboten zu haben.

Die Purzel-Video GmbH soll dabei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Filmwerken sein. Aus dem Verstoß gegen die §§15ff UrhG machen die CSR Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zudem wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Diese werden angesichts eines Gegenstandswertes von EUR 30.000 mit EUR 1.005,20 beziffert. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach nicht näher bestimmt.

Zur Abgeltung der Angelegenheit wird sodann ein Vergleichsbetrag von EUR 650 verlangt. Dies gilt aber nur, soweit Gegenstand der Abmahnung ein einzelner Verstoß ist. In der Vergangenheit mehren sich aber Fälle, in denen mehrere Filmwerke gleichzeitig abgemahnt werden. Die Forderungen erreichen dann schnell bis zu EUR 3.000.

Der Anschlussinhaber soll, wenn schon nicht als Täter, nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die bezeichnete Rechtsverletzung verantwortlich sein. Um diese Behauptung zu belegen wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Zu beachten ist aber, dass auch die urheberrechtliche Störerhaftung keine Gefährdungshaftung darstellt und bei entsprechender Argumentation durchaus Entlastungsmöglichkeiten bestehen können.

Auch muss die Angemessenheit der geforderten Beträge in jedem Einzelfall geprüft werden. Häufig sind diese überzogen.

Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollen Sie allerdings umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Die Zustellung zum Wochenende soll offenbar die Möglichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verkürzen.

Keinesfalls sollte die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden. In der verwendeten Fassung stellt diese ein Schuldanerkenntnis dar und geht damit weit über die Erfüllung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aus §97 Abs.1 UrhG hinaus. Wegen der hohen Vertragsstrafen kann ein Wiederholungsfall erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Zum Schutz Ihrer Rechte kann aber in vielen Fällen eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchgesetzt werden.