Abmahnung der Rechtsanwälte Baek Law im Auftrag der Hitmix Music Agentur (Inhaber Erich Öxler) – „Tim Toupet – Fliegerlied (So ein schöner Tag)

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Abmahnung der Rechtsanwälte Baek Law im Auftrag der Hitmix Music Agentur (Inhaber Erich Öxler) – „Tim Toupet – Fliegerlied (So ein schöner Tag)

Die Kanzlei Baek Law, die mit kostenpflichtigen Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor erstmals im Oktober vergangenen Jahres in Erscheinung getreten ist, mahnt derzeit im Auftrag der Hitmix Music Agentur die unerlaubte Verwertung der Tonaufnahme

„Tim Toupet - Fliegerlied (So ein schöner Tag)"

in Filesharing-Netzwerken ab. Um welches Netzwerk es sich im Einzelnen handeln soll ist nicht ersichtlich. Die Hitmix Music Agentur, vertreten durch den Inhaber Erich Öxler, wird als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers sowie des ausübenden Künstlers ausgewiesen. Die streitgegenständliche Tonaufnahme ist auf verschiedenen „ Chart Containern (German Top 100 Single Charts) " enthalten.

Die Hitmix Music Agentur sei durch das unerlaubte Vervielfältigen und Bereitstellen des Werkes in ihren Rechten aus §§85, 16, 19a UrhG verletzt. Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Baek Law Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.

Die Ermittlungs- und Verfahrenskosten aus der Erwirkung einer einstweiligen Anordnung gegen den jeweiligen Internet-Service-Provider werden mit EUR 110 beziffert. Die Kopie eines entsprechenden Beschlusses liegt dem Schreiben bei. Die Rechtsanwaltskosten sollen bei einem Streitwert von EUR 15.000 insgesamt EUR 899,40 betragen. Keine Ausführungen werden dagegen zur Höhe des Schadensersatzes gemacht.

Zur einvernehmlichen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird sodann ein Vergleich über EUR 500 vorgeschlagen. Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Selbst bestehende Auskunftsansprüche sollen durch die Zahlung dieser Pauschale abgegolten werden.

Schließlich bestreiten die Baek Law Rechtsanwälte ausdrücklich die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG, wonach die Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100 begrenzt sind. Als Begründung wird ausgeführt, die Verletzungshandlung habe ein gewerbliches Ausmaß. Diese Argumentation überzeugt nach unserer Rechtauffassung nicht. Die Begriffe des geschäftlichen Verkehrs und der Gewerblichkeit sind keineswegs gleichzusetzen. Ein gewerbliches Ausmaß zeichnet sich dadurch aus, dass die Verletzungshandlungen zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen werden. Dies muss beim einmaligen Angebot einer einzelnen Tonaufnahme bezweifelt werden.

Unklarheit herrscht weiter darüber, welche Rechtsanwälte der Kanzlei Baek Law angehören. Die uns bekannten Abmahnungen sind allesamt von Rechtsanwalt Peter Kimm unterzeichnet. Dieser wird auch im Impressum der Webseite der Kanzlei aufgeführt.

Abgemahnte Anschlussinhaber sollten sich nicht vorschnell zur Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. Zunächst erscheint ein Gegenstandswert von EUR 15.000 für eine einzelne Tonaufnahme überhöht. Regelmäßig werden hier EUR 10.000 angesetzt. Vor allem aber ist von der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dringend abzuraten. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Verletzungshandlung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Unter Umständen kann dies erheblich höhere Kosten zur Folge haben. Auch wenn im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers besteht, ist eine derart weitreichende Verpflichtung gesetzlich nicht vorgesehen.