Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte wegen des Films Schwerter des Königs III

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Schwerter des Königs III, Sasse, Abmahnung, unerlaubte Verbreitung
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Gegen eine Abmahnung kann sich der Empfänger wehren

Konsequent werden die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke überwacht. Eine Vielzahl von Unternehmen hat sich mittlerweile darauf spezialisiert, im Rahmen einer Dienstleistung aufzuzeichnen, über welche IP- Adresse eine Datei mit einem konkreten Haschwert zum Download angeboten wurde. Anhand dieser Daten wird durch eine Anwaltskanzlei bei dem zuständigen Gericht ein Auskunftsverfahren erwirkt, das den Internetprovider zur Herausgabe der zugehörigen Adressdaten verpflichtet. Was nun folgt liegt wenige Wochen oder auch Monate später im Briefkasten: eine Abmahnung. In einem aktuell zur Prüfung vorliegenden Fall tritt die Kanzlei Sasse und Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH auf und mahnt die Rechtsverletzung an dem Film "Schwerter des Königs III" ab.

Nach dem Erhalt solch eine Abmahnung stellen sich dem Betroffenen in der Regel viele Fragen. Daher geht es darum, sich grundlegend zu dem Thema Abmahnung zu informieren. Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Zum einen bietet das Internet unterschiedliche Foren und Blogs an, die sich mit dem Thema Abmahnung befassen. Zum anderen besteht auch die Option, sich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung mit einem Anwalt zu besprechen. Wer sich für welche Vorgehensweise entscheidet, hängt in der Regel von vielen Faktoren ab. Wichtig jedoch ist, dass die Möglichkeit sich zu informieren nicht mit den finanziellen Mitteln zusammenhängt. Daher bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte an, sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen, um die Angelegenheit zu besprechen. Für dieses erste Telefonat fallen keine Anwaltsgebühren an.

Sich gegen die Abmahnung zu wehren ist möglich und bringt auch gute Erfolgschancen mit sich

Sicherlich muss hiervor erst einmal der Einzelfall näher beleuchtet werden. Es muss geklärt werden, ob der Internetanschlussinhaber als Täter oder Störer haftbar gemacht werden kann. Hierbei wird unterschieden, ob der Anschlussinhaber den Film "Schwerter des Königs III" selber geladen und damit verbreitet hat, oder ob etwa Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Sollte der angeschriebene Anschlussinhaber seinen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt haben, muss weiterführend geklärt werden, in welcher Beziehung er zu dem Mitbenutzer steht und ob er seine Kontroll- und Sicherungspflichten erfüllt hat. Hinzu besteht die Möglichkeit die Abmahnung und die darin geltend gemachte Forderung hinsichtlich formeller Einwände anzugreifen.

Wenn auch Sie mit einer Abmahnung von Sasse und Partner wegen Schwerter des Königs III konfrontiert werden, dann können Sie sich gerne im Rahmen der kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung an die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden. Die außergerichtliche Verteidigung im Abmahnfall bieten die Dr. Wachs Rechtsanwälte für einen vorher festgelegten Pauschalbetrag, der bereits im ersten Telefonat mitgeteilt wird. Gerne helfen wir auch Ihnen.

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