Abmahnung der Kanzlei C-S-R wegen Urheberrechtsverstößen

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Abmahnung der Kanzlei C-S-R wegen Urheberrechtsverstößen

In großer Zahl verschickt die Kanzlei C-S-R zurzeit Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Mandanten der Ettlinger Anwälte sind vor allem Unternehmen aus der Erotikfilmindustrie (z.B. die Purzel-Video GmbH), deren Werke über p2p-Netzwerke wie eMule, BitTorrent, Kazaa o.ä. getauscht wurden. Besonders betroffen sind dabei Filmreihen wie „Jacke Hammers Fötzchenparade", „Dicke Lippen-kleine Löcher", „Casting und Fotzenspiel" und „Gothic Lolitas".

Die Internettauschbörsen funktionieren dabei nach dem Prinzip, dass während des Downloads einer Datei die bereits heruntergeladene Datenmenge selbst wieder für andere Benutzer des Netzwerks zum Download zur Verfügung gestellt wird. Nahezu jeder Nutzer solcher Tauschbörsen ist damit auch Anbieter, und an dieser Stelle beginnen die urheberrechtlichen Probleme: das so erfolgte Anbieten der Daten stellt nämlich e ine „öffentliche Zugänglichmachung" iSd § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar, wozu allein der Urheberrechtsinhaber berechtigt ist. Das Anbieten zum Download greift damit in die Verwertungsrechte des Rechteinhabers ein und löst Abwehransprüche gegen den Rechtsverletzer aus, §§ 97ff. UrhG.

Hier knüpfen die Forderungen der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei an. In den Abmahnungen werfen sie den Betroffenen vor, auf die beschriebene Weise gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben und machen deswegen im Namen ihrer Mandanten sowohl Unterlassungs- als auch Ersatzansprüche geltend. Dabei wird den Ansprüchen der schon von mehreren Gerichten zu Grunde gelegte Streitwert von EUR 30.000 je Film veranschlagt, so dass die Summe von Anwaltskosten und Schadensersatz EUR 1.000 leicht überschreiten, bisweilen auch wesentlich höher sein können. Und für die geforderte Unterlassungserklärung für weitere Rechtsverstöße findet der Abgemahnte regelmäßig bereits eine vorformulierte Erklärung beigelegt.

Wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat und sich mit dem Vorwurf identifizieren kann, ist man selbstverständlich geneigt den Forderungen zügig nachzukommen, um die Sache so schnell wie möglich „vom Tisch zu haben."

Unsere Erfahrungen als Vertreter von Abmahnungsempfängern zeigen allerdings, dass eine vorbehaltlose Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche nur in den seltensten Fällen ratsam ist. In nicht wenigen Fällen lassen sich nämlich die geltend gemachten Forderungen entweder ihrem Inhalt oder ihrer Höhe nach nicht vollständig halten.

Eine geschickte, am jeweiligen Einzelfall orientierte Argumentation führt häufig dazu, dass zum Einen die geltend gemachten Ersatzforderungen beträchtlich gesenkt werden können und sich zum Anderen bei der Unterlassungs-erklärung wichtige Änderungen zu Ihren Gunsten durchsetzen lassen. Letzteres ist umso wichtiger, als dass die Unterlassungserklärung in der Ihnen vorgelegten Form einem umfänglichen, bis zu 30 Jahre gültigen Schuldanerkenntnis gleichkommt, woraus sich leicht weitere kostspielige Forderungen gegen Sie ergeben können.

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