Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – "K’s Choice – Echo Mountain"

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sprechen im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet aus. Gegenstand aktueller Abmahnschreiben der Münchener Kanzlei ist unter anderem die unerlaubte Verwertung des geschützten Musikalbums

„K’s Choice – Echo Mountain“ .

Über den Internetanschluss der Betroffenen soll das Musikwerk in einem Filesharing-Netzwerk unerlaubt zum Download angeboten worden sein. Ein „Anbieten“ oder „Bereitstellen“ zum Download erfolgt bedingt durch die Funktionsweise einschlägiger Tauschbörse regelmäßig bereits durch das Herunterladen der streitgegenständlichen Datei selbst. Geschieht dies ohne Erlaubnis des Rechteinhabers, in diesem Fall der Sony Music Entertainment GmbH, liegt darin ein Verstoß gegen die §§16, 19a UrhG .

Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt über die Feststellung der IP-Adresse und einen anschließenden gerichtlichen Auskunftsbeschluss gegenüber dem Internet-Service-Provider. Im Gegensatz zu einigen anderen Kanzleien liegt den Abmahnschreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in der Regel die Kopie des entsprechenden Beschlusses bei.

Aus der bezeichneten Rechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend, daneben wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Letztere werden mit EUR 506 beziffert, der Schadensersatz soll EUR 350 betragen. Insgesamt wird damit ein Betrag von EUR 856 gefordert.

Daneben werden die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. Nach unserer Rechtsauffassung geht die vorgelegte Unterlassungserklärung allerdings über die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs hinaus. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der Rechtsverletzung und der geltend gemachten Ersatzansprüche, sodass es sich faktisch um ein Schuldanerkenntnis handelt. Ansatzpunkt könnte hier die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung sein.

Zuvor sollte allerdings durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden, ob und wenn ja inwieweit die geltend gemachten Ansprüche bestehen. Differenzierungen sind beispielsweise bei der Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder sogenannter Störer angezeigt. Auch erscheinen die geforderten Beträge in einigen Fällen überzogen.

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