Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte "New Girl - Staffel 2" u. "How I met your mother - Staffel 8"

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Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen Urheberrechtsverletzung im Internet an den beiden TV-Serien "New Girl" und "How I met your mother" ab. Die Rechtsverletzung soll dabei im Rahmen der Nutzung einer Internettauschbörse wie z.B. Bittorrent, uTorrent, Vuze (Azureus) festgestellt worden sein. Die hinter der dokumentierten IP-Adresse sich verbergenden Nutzerdaten sollen mittels Auskunftsverfahren vor dem Landgericht München durch den Provider erteilt worden sein.

Verlangt werden in den jeweiligen Abmahnungen die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die jeweiligen TV-Folgen sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 471,00 EUR. Dieser Vergleichsvorschlag  soll sich laut der fünf Seiten umfassenden Waldorf Frommer Abmahnung aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 5.000 EUR – hieraus Anwaltskosten 321,00 EUR - und einem in dieser Angelegenheit auf Schadensersatz zu bemessenden Betrag von 150,00 EUR zusammensetzen. Hier ist jedoch zu beachten, dass Schadensersatz nur vom Verantwortlichen selbst und nicht vom Störer verlangt werden kann.

Anschlussinhaber haftet nicht für Ehegatten oder Kinder

Auch die Bundesregierung will in Zukunft überzogenen Streitwerten und Gebührenforderungen einen Riegel vorschieben und spricht hier offen von Abmahnmissbrauch, da zu oft die eigentlichen Interessen bei einer Abmahnung in den Hintergrund treten. Für den Anschlussinhaber gibt es jedoch eine Vielzahl von Konstellationen, in welchen er überhaupt keine Ansprüche erfüllen muss. So hat bereits der BGH entschieden, dass bei minderjährigen Kindern keine Haftung gegeben ist, soweit diese belehrt worden sind. Auch gegenüber Ehegatten bestehen keinerlei Handlungspflichten und der Anschlussinhaber haftet nicht für Rechtsverletzungen des anderen. Es gibt jedoch einiges zu beachten, so sollte der W-LAN Anschluss ausreichend gesichert sein.

Die in der Regel knapp gesetzte Frist von wenigen Tagen für die Abgabe der Unterlassungserklärung sollte jedoch ernst genommen werden, bei zu kurzer Frist sollte um Fristverlängerung gebeten werden, ohne dabei jedoch Angaben zum Sachverhalt selbst zu machen. Bevor eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen getroffen wird, im Zweifel anwaltlichen Rat einholen und den Sachverhalt besprechen.

Mein anwaltlicher Rat für alle Waldorf Frommer Betroffenen lautet:

  • Lassen Sie die Abmahnung bei Zweifeln überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, deren Ansprüche der abgemahnte Anschlussinhaber erfüllen muss.
  • Prüfen Sie die Höhe des Geldbetrages, welcher gefordert wird, unter Umständen kann dieser um ein vielfaches geringer ausfallen, da die abmahnende Kanzlei sehr oft, von den höheren Streitwerten in der Rechtsprechung ausgeht.
  • Auch kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem Anschlussinhaber auch gleichzeitig um die Person handelt, welche die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Um dies ggf. zu klären und nachzuweisen bedarf es Erfahrung und Kenntnis über entsprechende Urteile.
  • Auf keinen Fall aus Angst heraus die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden. Darin sind allzu oft belastende Bestimmungen enthalten, die Sie mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ausschließen können.

Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung brauchen Sie regelmäßig die Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts tätigen Rechtsanwalts – denn nur eine ausreichende Erklärung wird Sie vor gerichtlicher Verfolgung des Unterlassungsanspruchs schützen. Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Gespräch die von Ihnen erhaltene Waldorf Frommer Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und die Ansprüche ggf. zurückweisen oder Sie in der Angelegenheit rechtlich vertreten.

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