Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Argon Verlag GmbH – "Simon Beckett – Leichenblässe"

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Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte sprechen aktuell wieder im Auftrag der Argon Verlag GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aus. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung geschützter Hörbücher, insbesondere des Titels

„Simon Beckett – Leichenblässe“ .

Über den Internetanschluss der Betroffenen soll das Werk in einem Filesharing-Netzwerk anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der Argon Verlag GmbH zum Download angeboten worden sein. Tatsächlich kommt es auf ein aktives „Anbieten“ der Datei dabei nicht an, vielmehr wird diese bereits beim Herunterladen anderen Usern zugänglich gemacht. Dieses Verhalten kann gegen §19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte fordern die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die den Schreiben als Entwurf beigefügt ist. Die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz sollen durch eine pauschale Zahlung von EUR 806 abgegolten werden.

Verbunden sind diese Forderungen mit einer regelmäßig knapp bemessenen Frist. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufs wird die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung deutlich höherer Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche in Aussicht gestellt.

Betroffene Anschlussinhaber sollten daher umgehend auf die Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte reagieren.

Die angemessene Reaktion auf das Abmahnschreiben kann aber keinesfalls in der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung bestehen. Damit verbunden ist in der Regel die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ersatzansprüche. Angesichts des hohen Vertragsstrafeversprechens droht bei der weiten Fassung ein erhebliches Haftungsrisiko. Zwar besteht bei einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers. Allerdings kann die Wiederholungsgefahr unter Umständen auch durch eine modifizierte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die gleichzeitig das Risiko einer erneuten Inanspruchnahme deutlich verringert

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