Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH - "Die??? – Das Geheimnis der Diva"

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München sprechen derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH aus. Zu deren Repertoire zählen neben Musikalben auch Hörbücher. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind unter anderem Werke aus der Hörspielreihe „ Die drei Fragezeichen ". Aktuell handelt es sich vor allem um den Titel

„??? – Das Geheimnis der Diva" .

Mittels eines Tauschbörsenprogramms soll das Werk über den Internetanschluss der Betroffenen ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein. Bedingt durch die Funktionsweise entsprechender peer-to-peer-Netzwerke fungiert der Nutzer beim Download gleichzeitig als Anbieter der Datei.

Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 856 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung höherer Ersatzforderungen in Aussicht gestellt.

Richtig ist zunächst, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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