Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – "Tarja – What lies beneath"

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Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geht im Auftrag der Universal Music GmbH gegen illegales Filesharing vor. Betroffen sind Inhaber eines Internetanschlusses, denen die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikalben in Tauschbörsen vorgeworfen wird. Zu den konkret abgemahnten Werken zählt derzeit unter anderem auch


„Tarja – What lies beneath“ .

Das streitgegenständliche Werk soll in einschlägigen Filesharing-Netzwerken ohne Erlaubnis der Universal Music GmbH anderen Teilnehmern zum Download bereitgestellt worden sein. Durch die proMedia GmbH sollen dabei IP-Adresse und andere Daten der betroffenen Anschlussinhaber ermittelt worden sein. Den Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch liegt außerdem eine Kopie eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses gegenüber dem Internetprovider bei.

Durch den Download geschützter Werke in peer-to-peer Netzwerken werden diese systembedingt gleichzeitig anderen Nutzern zum Herunterladen bereitgestellt. Dieses Verhalten kann gegen §19a UrhG verstoßen, der Download selbst gegen §16 UrhG. Eine Privilegierung nach §53 UrhG, dem sog. Recht der Privatkopie, kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht.

Die Rasch Rechtsanwälte machen urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Verlangt wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die pauschale Zahlung von EUR 1.200. Davon umfasst sind Anwaltskosten und ein pauschaler Schadensersatz. Die tatsächlich ersatzfähigen Beträge sollen deutlich darüber liegen.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den Rasch Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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