Abmahnung Kornmeier & Partner David Guetta -Where them girls at- German Top 100 Single Charts

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Kornmeier, Abmahnung, Filesharing, Urheberrechtsverletzung, Tauschbörse, Where them girls at
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Rechteinhaber: EMI Music Germany GmbH & Co. KG

In einer neuerlich unserer Kanzlei vorgelegten Abmahnung geht es um das Angebot eines Chartcontainers mit 100 Titeln, hier der „German TOP 100 Single Charts vom 4.07.2011". Darin mahnt die EMI Music Germany GmbH & Co. KG durch Ihre Anwälte Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen an dem Musiktitel „Where them Girls at" des Interpreten David Guetta feat. Nicki Minaj & Flo Rida ab.

In der Abmahnung wird ein Betrag in Höhe von 450 Euro und die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt.

Hilfe bei Abmahnung von Musikcontainern, wie der German TOP 100 Single Charts

1. Unterlassungserklärung

Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, es wird vielmehr empfohlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Insbesondere bei Chartcontainern besteht ein hohes Risiko, Abmahnungen von weiteren Rechteinhabern zu erhalten, dies sollte von Anfang an vermindert werden. Die Gefahr von weiteren Abmahnungen ist bei einem Chartcontainer mit 100 Musiktiteln erheblich und sollte nicht unterschätzt werden, vor übereilten und unüberlegten Reaktionen wird daher gewarnt.

2. Ansprüche, insbesondere der Vergleichsbetrag in Höhe von 450 Euro

Prüfen Sie die erwähnten wenigen Details zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname. So muss der Anschlussinhaber als Störer nicht für den geforderten Schadensersatz eintreten, vielmehr kann dieser nur vom Verletzer/Täter selbst gefordert werden. Dabei spielt insbesondere eine Rolle über welchen Zeitraum die Datei angeboten wurde.

Aber auch im Hinblick auf die Anwaltskosten kann sich gemäß § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Kosten der erstmaligen Abmahnung auf maximal 100 Euro beschränkt, eine  Verringerung der Ansprüche ergeben.

So hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 24.03.2011 (Az. : 6 W 42/11) erst kürzlich deutlich gemacht, dass die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG jedenfalls im Einzelfall geprüft werden müsste.

Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei einem einzelnen angebotenen Musiktitel (AG Frankfurt/Main Urteil vom 1.02.2010, Az. : 30 C 2353/09-75).

Für die Anwendbarkeit sind vier Voraussetzungen nötig:

•          erstmalige Abmahnung

•          einfach gelagerter Fall

•          unerhebliche Rechtsverletzung

•          außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Zusammenfassung

In der Regel empfiehlt sich zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Gerade bei Abmahnungen von Top 100 Chartcontainern sollte jedoch jeder Schritt genauestens überlegt sein, denn weitere Abmahnungen könnten folgen.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Arthur (Film) Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte