Abmahnung Filesharing - lohnt der Gang zum Anwalt?

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Viele Abgemahnte sind nach dem Erhalt einer Abmahnung auf der Suche nach einer etablierten Medienkanzlei, da sie wahrscheinlich wie die meisten Betroffenen über die Bedeutung, den Inhalt und die Konsequenzen der erhaltenen Abmahnung verunsichert waren und es immer noch sind.

Wer ist nun der richtige Anwalt, braucht man überhaupt einen Anwalt, um der Sache Herr zu werden?

Ja, man braucht einen Anwalt! Wen? Geschmackssache - aber nicht nur!

In jedem Fall sollte eine spezialisierte Medienkanzlei aufgesucht werden, die professionell aufgestellt ist und der dies auch von außen  bestätigt wird.

Inhaltlich verhält es sich genauso schwierig.

Im Internet - insbesondere in den vielen Foren - werden die unterschiedlichsten Ratschläge darüber erteilt, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll.

Hier tummeln sich Betroffene zum Austausch und mittlerweile auch Anwälte, die in fremden Revieren wildern und ihre Ratschläge zum besten (über sich selbst) geben.

Diese Ratschläge reichen von gar nichts unternehmen bis hin zum Ratschlag, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und alles zu bezahlen. Teilweise sind die Ratschläge schlicht falsch und können ein kostenintensives Nachspiel haben.

Die Einschaltung einer etablierten Medienkanzlei bietet folgende Vorteile:

1.    Sie erhalten eine Beratung, wie in Ihrem Fall bestmöglich vorzugehen ist, um insbesondere kostenintensive Folgeverfahren zu vermeiden.

2.    Sie haben die Sicherheit, dass es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Abmahnung handelt.

3.    Wir gewährleisten eine fristgerechte Bearbeitung und damit die Beseitigung der Gefahr einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung. Sollten unsererseits Fristen versäumt werden und Ihnen dadurch Nachteile entstehen, können Sie uns im Rahmen unserer Berufshaftpflichtversicherung in Regress nehmen.

4.    Die Angelegenheit wird beweissicher dokumentiert und ist nach Zahlung des Vergleichsbetrages endgültig erledigt. Viele Abgemahnte lassen sich auf telefonische Absprachen ein, von denen die Gegenseite anschließend nichts mehr weiß.

5.    Die Angelegenheit wird ohne Abgabe eines Schuldanerkenntnisses abschlossen.

6.    Sollte sich die Rechtsprechung oder die Gesetzeslage zu Ihren Gunsten verbessern, findet dies direkte Anwendung auf Ihre Unterlassungserklärung. Hätten Sie die Unterlassungserklärung der Gegenseite unterschrieben, müssten Sie im Falle einer Gesetzesänderung zu Ihren Gunsten die Änderungen einklagen.

7.    Sollten noch weitere Werke der gleichen Rechteinhaber in der Vergangenheit heruntergeladen worden sein, kann durch die modifizierte Unterlassungserklärung für diese Werke keine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltshonorar gefordert werden.

8.    Mit Abgabe der von der Gegenseite beigefügten Unterlassungserklärung hätten Sie sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro zu leisten. Bsp: Für den Fall, dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch 3 weitere Dateien der gleichen Firma heruntergeladen werden, könnte die Gegenseite gegen Sie einen Vertragsstrafenanspruch von  15.000 € (Regel) geltend machen. Unsere modifizierte Unterlassungserklärung sieht keine feste Vertragsstrafe vor, so dass noch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit besteht, eine wesentlich niedrigere Vertragsstrafe zu erreichen.