Abmahnung Filesharing: Nur 100 EUR Abmahnkosten!

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Die urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharing sieht grundsätzlich hohe Kosten vor. Die Abmahner ignorieren die Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG. Nach dieser Norm betragen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte lediglich 100,- EUR. Diese Norm ist auch anwendbar bei der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in Tauschbörsen. Jedenfalls entschied so:

  1. Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75

Naser Mansour
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  Auszug aus der Urteilsbegründung:

„Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.

Die vier genannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Beklagte hat bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen.

Im Weiteren wirft auch die rechtliche Bewertung keine Schwierigkeiten (mehr) auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Auch der hinsichtlich der Frage des "einfach gelagerten Falles" von der Klagepartei in Bezug genommene Rechercheaufwand ist mittlerweile durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen ist, macht den Vorgang nicht zu einem "rechtlich" Schwierigen. Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werkes ist. Es müssen lediglich der Abgemahnt, das konrekte Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands (mehr) bedarf (vgl. zur Subsumtion von "Massenabmahnungen" unter der einfach gelagerten Fälle Ewert/von Hartz, Neue kostenrechtliche Voraussetzungen bei der Abmahnung im Urheberrecht, MMR 2009, 84 (87)); Prof. Dr. Thomas Hoeren, zur Frage der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97 a UrhG in CR 6/2009). Soweit im Einzelfall ein erhöhter Aufwand erforderlich sein mag, mag dies gegen eine Anwendbarkeit des § 97a sprechen. Vortrag hierzu ist jedoch nicht geführt.

Im Weiteren ist auch die Voraussetzung der "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung zu bejahen"

2. Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09

Auch das AG Halle/Saale urteilte, dass § 97a II UrhG bei der urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing Anwendung findet, mit der Folge, dass die Abmahnkosten lediglich 100,- EUR betragen dürfen.

Hinweis: Auch wenn Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben sollten Sie nicht übereilt zahlen, sondern fachkundigen Rechtsrat einholen.

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