Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – KSM GmbH – "Splintered" und "Champions – Fight for Glory"

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Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH spricht auch im Auftrag der KSM GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung geschützter Filmwerke, darunter

„Splintered“

und

„Champions – Fight for Glory“ .

Über den Internetanschluss der Betroffenen sollen die Werke mittels eines Filesharing-Clients anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Dies geschieht in der Regel bereits durch das Herunterladen der Datei selbst. Ein entsprechendes Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen.

Eben solche machen die Rechtsanwälte FAREDS in den Abmahnschreiben geltend. Verlangt wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die pauschale Zahlung von EUR 850. Mit diesem Betrag sollen die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz abgegolten werden.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den FAREDS Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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