Abmahnung BaumgartenBrandt Rechtsanwälte – MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. – "Klass"

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Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt mahnen im Auftrag der MFA Filmdistribution, Christian Meinke e.K., die unerlaubte Verwertung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes

„Klass“

ab. Das Werk soll in Internettauschbörsen über den Anschluss der jeweils Betroffenen ohne Erlaubnis zum Download angeboten worden sein. Ein entsprechendes Verhalten liegt aufgrund der Funktionsweise der einschlägigen peer-to-peer Netzwerke bereits mit dem Herunterladen der Datei selbst vor. Das unerlaubte Bereitstellen verstößt gegen §19a UrhG, der Download selbst gegen §16 UrhG .

Aus dieser Rechtsverletzung machen die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend. Verlangt wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die pauschale Zahlung von EUR 850. Von dieser Summe sind Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz umfasst.

Für die Erfüllung der bezeichneten Ansprüche wird den abgemahnten Anschlussinhabern in der Regel eine vergleichsweise knapp bemessene Frist gesetzt, die allerdings unbedingt beachtet werden sollte. Bei fruchtlosem Fristablauf können die Forderungen grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden. Eine zeitnahe Reaktion auf das Abmahnschreiben ist daher unbedingt angezeigt.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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