AG Düsseldorf stellt klar: Schadensersatzansprüche aus Filesharing verjähren nach drei Jahren!

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Urheberrechtsverletzung durch Filesharing unterliegen der 3-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB

Verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erst nach zehn oder bereits nach drei Jahren? Diese Frage wurde in den einschlägigen Internetforen und in der juristischen Literatur bislang unterschiedlich beantwortet.

Insbesondere die Anwälte der großen Abmahnungskanzleien vertreten in Klageverfahren die Rechtsansicht, dass sogar noch zehn Jahre nach der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber geltend gemacht werden können. Dies lasse sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableiten.

Thilo Wagner
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In einem nun von dem Amtsgericht Düsseldorf entschiedenen Filesharing-Prozess konnte sich die durch die Anwälte der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte aus Köln vertretene Beklagte jedoch erfolgreich auf die kurze, d.h. auf die in diesem Fall bereits abgelaufene dreijährige Regelverjährungsfrist berufen (AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13). In der Urteilsbegründung stellt das Gericht ausdrücklich fest:

Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB!

Aus den Urteilsgründen:

„...Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit am 23.1.2014 eingegangenem Schriftsatz um weitere 14 Titel desselben Doppelalbums erweitert hat, die ihrem Vortrag zufolge am 28.6.2010 und an nachfolgenden 3 Terminen vom Anschluss der Beklagten heruntergeladen worden sind, ist dieser Anspruch verjährt. Maßgeblich ist die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil v. 27.10.2011 I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt „Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.

Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 4.3.14 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an."

Fazit:

Bei der Rechtsverteidigung gegen Filesharing-Klagen spielen oft auch Fragen der Verjährung eine entscheidende Rolle. Vorsorglich sollte immer die sogenannte "Einrede der Verjährung" erhoben werden. Bereits hierdurch kann die Klage im Einzelfall erfolgreich abgewehrt werden!

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